Hinzu kommt, dass die Gemeinde hinsichtlich anderer Hauszufahrten bzw. Abstellplätzen in der Nachbarschaft, die ebenfalls nicht den einschlägigen VSS-Normen entsprachen bzw. entsprechen, bereits Verfahren durchgeführt oder zumindest eingeleitet hat. Dies betrifft einerseits die Hauszufahrt zur Liegenschaft O.________weg 17 und andererseits den zur Liegenschaft K.________strasse 18 gehörende Abstellplatz, der sich direkt neben der vorliegend umstrittenen Hauszufahrt befindet.