Selbst wenn der zur Liegenschaft K.________strasse 18 gehörende Parkplatz also entfernt werden müsste (die Gemeinde hat u.a. bezüglich dieses Parkplatzes ein Baupolizeiverfahren eingeleitet; vgl. dazu auch E. 3h) und das nach links erforderliche Sichtfeld frei wäre, bliebe die Hauszufahrt aufgrund der ungenügenden Sichtverhältnisse nach rechts gefährlich. Die in Frage stehende Hauszufahrt ist aber nicht nur aufgrund der ungenügenden Sicherverhältnisse, sondern auch wegen der fehlenden Wendemöglichkeit gefährlich.