Gleiches gilt für Kickboards und andere fahrzeugähnliche Geräte. Denn sofern Letztere nicht als Verkehrsmittel, sondern bloss zum spielen eingesetzt werden (was auf verkehrsarmen Nebenstrassen in Wohnquartieren nach Massgabe von Art. 50 Abs. 2 VRV10 zulässig ist), sind deren Benützerinnen und Benützer nicht an den Rechtsverkehr gebunden bzw. dürfen diese grundsätzlich den gesamten Bereich der Fahrbahn benützen (Art. 50a Abs. 3 VRV e contrario und Art. 50 Abs. 2 VRV). Selbst wenn der zur Liegenschaft K.________strasse 18 gehörende Parkplatz also entfernt werden müsste (die Gemeinde hat u.a. bezüglich dieses Parkplatzes ein Baupolizeiverfahren eingeleitet;