g) Die Ausführungen des TBA OIK II sind nachvollziehbar und überzeugend. Die umstrittene Hauszufahrt widerspricht in verschiedenen Punkten den Anforderungen der VSS-Normen. So werden vorliegend sowohl die minimalen Knotensichtweiten gemäss VSS-Norm 40273a (selbst bei einer reduzierten Beobachtungsdistanz von 2.5 m) als auch die gemäss VSS-Norm 40050 bei Grundstückzufahrten minimal einzuhaltende Breite deutlich unterschritten. Ein Einlenkerradius fehlt sogar gänzlich. Die Hauszufahrt befindet sich zudem in unmittelbarer Nähe zum Knoten O.________weg/K.________strasse und bedingt mangels Wendemöglichkeit zumindest für Personenwagen und ähnliche Fahrzeuge Rückwärtsmanöver.