In seiner Stellungnahme vom 21. Juni 2019, welche das Rechtsamt im Rahmen des Beschwerdeverfahrens betreffend das Benützungsverbot vom 13. Mai 2019 eingeholt hatte, bestätigte das TBA OIK II seine bisherige Einschätzung. Gleichzeitig empfahl es, sofern auf der K.________strasse selbst nicht kurzfristig Massnahmen getroffen würden, die Benützung der Hauszufahrt für den motorisierten Verkehr sofort zu unterbinden, mithin der damaligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu gewähren.