Liegenschaft K.________strasse 18 gehörende Garagenzufahrt und der vorerwähnte Parkplatz). Da die Autos auf Privatboden nicht wenden könnten, müsste die Zu- oder Wegfahrt schliesslich rückwärts erfolgen. Dies könne insbesondere bei einer Strasse ohne Trottoir gewisse Risiken mit sich bringen. In seiner Stellungnahme vom 21. Juni 2019, welche das Rechtsamt im Rahmen des Beschwerdeverfahrens betreffend das Benützungsverbot vom 13. Mai 2019 eingeholt hatte, bestätigte das TBA OIK II seine bisherige Einschätzung.