Der Spiegel könne zwar zur besseren Sicht helfen. Er könne aber auch eine Sicherheit vortäuschen, indem der Benutzer glaube, eine Übersicht zu haben, jedoch einen Fussgänger, einen Rollschuh- oder Trottinettfahrer ohne Licht übersehe. Die Hauszufahrt sei mit 2 m zudem zu schmal. Ferner fehle es an einem Einlenkerradius. Auf der Parzelle Nr. M.________ befänden sich ausserdem drei «Erschliessungen» unmittelbar nebeneinander (die umstrittene Hauszufahrt sowie die zur 8 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 21/21a N. 11. 9 VGE 2016/166 vom 3. Juli 2017, E. 3.3.