Bei Zufahrten für einen einzelnen Parkplatz kann von diesem Grundsatz ausnahmsweise aber auch abgewichen werden, sofern dadurch die Verkehrssicherheit nicht gefährdet wird (Ziffer 6). Grundstückzufahrten sind überall dort zu vermeiden, wo die minimalen Knotensichtweiten gemäss VSS-Norm 40273a «Knoten; Sichtverhältnisse in Knoten in einer Ebene» nicht gewährleistet werden können. Grundstückzufahrten sind zudem unerwünscht in Knotenbereichen. Grundstückzufahrten sollten mindestens 3 m breit sein. Der minimale Einlenkerradius sollte ebenfalls 3 m betragen (Ziffer 7).