gefährdet werden darf (Art. 73 Abs. 1 SG). Der näheren Ausführung dieses Grundsatzes dienen namentlich die Vorschriften in Art. 85 SG über den Strassenanschluss von Grundstücken (Einund Ausfahrt) an eine öffentliche Strasse. Als Entscheidhilfe können schliesslich die Normen des Schweizerischen Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS-Normen) beigezogen werden.8 Diese legen die Anforderungen fest, denen ein Strassenanschluss zu genügen hat.9