c) Gemäss Art. 21 Abs. 1 BauG dürfen Bauten und Anlagen weder Personen noch Sachen gefährden. Die aus Gründen der Verkehrssicherheit bei der Erstellung von Bauten und Anlagen zu beobachtenden Regeln sind zur Hauptsache in der Spezialgesetzgebung zu finden. So enthält das SG7 u.a. Bestimmungen über die den Strassen benachbarten Grundstücke. Danach gilt der Grundsatz, dass die Sicherheit der Strasse und des Verkehrs von angrenzenden Grundstücken aus weder durch Bauten, Anlagen, Pflanzen oder Bäume noch durch sonstige Vorkehren 4 Vgl. zum Ganzen: Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern