Vielmehr ist in solchen Fällen neben dem Widerruf auch über die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu entscheiden. Die Beschwerdeführenden machen denn auch nicht geltend, dass die angefochtene Widerrufsverfügung aufgrund der bereits erfolgten Ausführung des Bauvorhabens unzulässig sei. Sie stellen sich aber auf den Standpunkt, es liege weder ein nachträglicher noch ein ursprünglicher Mangel vor.