a) Das Bauvorhaben, welches die Gemeinde Ostermundigen mit Gesamtentscheid vom 17. August 2016 bewilligte, wurde kurz nachdem der genannte Entscheid rechtskräftig geworden ist, realisiert. Gemäss Angaben der Beschwerdeführenden wurde die Hauszufahrt zwischen dem 19. November 2018 und 13. Mai 2019 auch bereits rege genutzt. Dies allein schliesst den teilweisen Widerruf der Strassenanschlussbewilligung bzw. des Gesamtentscheids vom 17. August 2016 jedoch nicht aus. Vielmehr ist in solchen Fällen neben dem Widerruf auch über die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu entscheiden.