Voraussetzungen dafür erfüllt sind (vgl. zum Ganzen: Art. 43 Abs. 2 BauG). Mit dem Ausdruck «erhebliche Arbeiten ausgeführt» sind nur Arbeiten gemeint, die vom Widerruf betroffen sind. Das ist nicht der Fall, wenn das Gebäude bereits erstellt, aber noch nicht gestrichen ist und der Widerruf nur den Farbanstrich betrifft.5 c) Wiegt ein Verstoss gegen Bauvorschriften so schwer, dass er den Widerruf der Baubewilligung, von der bereits Gebrauch gemacht worden ist, rechtfertigt, so ist auch die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu verlangen.6 3. Widerruf; ursprünglicher Mangel