Dies würde die Rechtssicherheit beeinträchtigen. Der Widerruf einer rechtskräftig gewordenen Baubewilligung setzt daher voraus, dass die Ausführung des Bauvorhabens wesentliche schutzwürdige Interessen verletzen würde. Das Widerrufsinteresse muss also im Verhältnis zum Interesse an der Rechtssicherheit überwiegen. Beim Entscheid, ob eine Baubewilligung widerrufen werden soll, geniesst die Behörde ein gewisses Entscheidungsermessen. Dieses muss sie jedoch 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 3 BVR 1990 S. 424 E. 3 f.