a) Eine im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften erteilte (ursprünglicher Mangel) oder bei ihrer Ausübung mit der öffentlichen Ordnung nicht mehr vereinbare (nachträglicher Mangel) Baubewilligung kann von der Baubewilligungsbehörde widerrufen werden (Art. 43 Abs. 1 BauG). Die Bestimmungen von Art. 43 BauG über den Widerruf beziehen sich auf Baubewilligungen, die rechtskräftig, aber in der Regel noch nicht oder erst teilweise ausgenützt sind. Allerdings kann nicht jede fehlerhafte Baubewilligung nach Eintritt der Rechtskraft von der Baubewilligungsbehörde zum Nachteil der Bauherrschaft geändert werden. Dies würde die Rechtssicherheit beeinträchtigen.