b) Zur Beschwerde gegen einen Widerrufsentscheid ist legitimiert, wer in einer besonderen Beziehungsnähe zur Streitsache steht.3 Die Beschwerdeführenden sind als Bewilligungsinhaber und Grundeigentümerschaft durch den Widerruf sowie die damit verbundenen Wiederherstellungsmassnahmen (Errichtung eines Pflocks oder ähnlichen Hindernisses sowie Entfernung des Verkehrsspiegels) beschwert und daher zur Beschwerde legitimiert. Auf ihre formund fristgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach grundsätzlich einzutreten. 2. Widerruf; Grundsätze