6. Auf die Rechtsschriften und Vorakten sowie die zusätzlich beigezogenen bzw. eingereichten Unterlagen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen a) Angefochten ist eine Widerrufsverfügung nach Art. 43 BauG2. Eine solche Verfügung kann gemäss Art. 43 Abs. 3 BauG wie ein Bauentscheid angefochten werden. Bauentscheide können innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden (Art. 40 Abs. 1 BauG). Die BVD ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.