Hauszufahrt angrenzenden Grundstück Nr. N.________, das sich im Eigentum der Beschwerdegegnerin 1 befindet, ein. Gleichzeitig reichte die Gemeinde aktuelle Fotoaufnahmen der erwähnten Hecke sowie der Hauszufahrt ein. Nachdem das Rechtsamt die Parteien über die zusätzlich von der Gemeinde eingereichten Unterlagen in Kenntnis gesetzt hatte, reichten die Beschwerdeführenden eine Replik ein. Die Beschwerdegegnerschaft beantragt in ihrer Eingabe vom 16. Dezember 2019 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde verweist in ihrer Vernehmlassung vom 17. Dezember 2019 im Wesentlichen auf die angefochtene Verfügung und stellt keinen expliziten Antrag hinsichtlich der Beschwerde.