Für den Fall der Nichtbefolgung drohte sie die Ersatzvornahme an. Zu Fuss und mit anderen Fahrzeugen (Velos, Motorräder) dürfe die Hauszufahrt weiterhin benutzt werden. 4. Gegen die Verfügung vom 17. Oktober 2019 reichten die Beschwerdeführenden am 15. November 2019 Beschwerde bei der BVE ein. Sie stellen folgende Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der Gemeinde Ostermundigen vom 17. Oktober 2019 betreffend den Widerruf des Gesamtbauentscheids vom 17. August 2016 inkl. der Zustimmung zum Strassenanschluss vom 7. Juli 2016 für die Hauszufahrt auf der Parzelle Ostermundigen Gbbl.-Nr. I.________ sei aufzuheben.