3. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2019 widerrief die Gemeinde die Zustimmung zum Strassenanschluss vom 7. Juli 2016 und in diesem Umfang auch den Gesamtentscheid vom 17. August 2016, soweit diese die Benutzung der Hauszufahrt zur Parzelle Nr. I.________ mit Personenwagen und ähnlichen Fahrzeugen betreffen. Gleichzeitig verpflichtete sie die Beschwerdeführenden, innerhalb von 30 Tagen nach Rechtskraft der Verfügung in der Mitte der Hauszufahrt einen Pflock oder ein ähnliches Hindernis zu errichten sowie – nach Rücksprache mit der Gemeinde – den Spiegel in der K.________strasse zu entfernen. Für den Fall der Nichtbefolgung drohte sie die Ersatzvornahme an.