Nachdem die Gemeinde einen weiteren Fachbericht des TBA OIK II eingeholt hatte, erliess sie mit verfahrensleitender Verfügung vom 13. Mai 2019 ein sofortiges Benützungsverbot für Motorfahrzeuge bezüglich der Hauszufahrt zur Liegenschaft der Beschwerdeführenden für die Dauer des laufenden Verfahrens. Gleichzeitig entzog sie einer allfälligen Beschwerde gegen das Benützungsverbot die aufschiebende Wirkung. Gegen diese Verfügung reichten die Beschwerdeführenden am 11. Juni 2019 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE), seit 1. Januar 2020 Bau- und Verkehrsdirektion (BVD), ein. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren leitet,1 holte u.a. eine