1. Die Beschwerdeführenden sind je zur Hälfte Miteigentümer des Wohnhauses auf der Parzelle Ostermundigen Grundbuchblatt Nr. I.________. Zu Gunsten dieser Parzelle besteht ein Fuss- und Fahrwegrecht zu Lasten der nordwestlich angrenzenden Parzelle Nr. M.________. Mit Gesamtentscheid vom 17. August 2016 bewilligte die Gemeinde Ostermundigen den Beschwerdeführenden die Erstellung eines Parkplatzes sowie einer Hauszufahrt von der K.________strasse über die Parzelle Nr. M.________ zu ihrer Liegenschaft. Dieser Entscheid ist unangefochten rechtskräftig geworden.