Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3011 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2019/197 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 14. Mai 2020 Das Verwaltungsgericht hat eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgeschrieben (VGE 2020/233 vom 29.12.2021). in der Beschwerdesache zwischen Herrn C.________ Beschwerdeführer 1 Frau D.________ Beschwerdeführerin 2 beide vertreten durch Frau Rechtsanwältin A.________ und Frau G.________, und 6 weitere Beschwerdegegner und Beschwerdegegnerinnen Beschwerdegegnerin 1 alle per Adresse Frau G.________ sowie Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Ostermundigen, Abteilung Hochbau, Bernstrasse 65D, Postfach 101, 3072 Ostermundigen 1 betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Ostermundigen vom 17. Oktober 2019 (Widerruf Gesamtbaubewilligung) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdeführenden sind je zur Hälfte Miteigentümer des Wohnhauses auf der Parzelle Ostermundigen Grundbuchblatt Nr. I.________. Zu Gunsten dieser Parzelle besteht ein Fuss- und Fahrwegrecht zu Lasten der nordwestlich angrenzenden Parzelle Nr. M.________. Mit Gesamtentscheid vom 17. August 2016 bewilligte die Gemeinde Ostermundigen den Beschwerdeführenden die Erstellung eines Parkplatzes sowie einer Hauszufahrt von der K.________strasse über die Parzelle Nr. M.________ zu ihrer Liegenschaft. Dieser Entscheid ist unangefochten rechtskräftig geworden. 1/14 BVD 110/2019/197 Im Amtsbericht betreffend Strassenanschluss vom 7. Juli 2016 ist u.a. festgehalten: […] 3) Das bestehende Parkfeld (Blaue Zone) auf der K.________strasse Parzelle Nr. L.________ muss infolge der neuen Ein- und Ausfahrt aufgehoben werden. Die Kosten sind durch die Bauherrschaft zu übernehmen. 4) Damit die Sicht eingehalten wird, ist auf der K.________strasse Parzelle Nr. L.________ im Bereich de[s] aufzuhebenden [Parkplatzes] ein Sichtspiegel aufzustellen. Bei der Wahl des Sichtspiegels ist darauf zu achten, dass dieser bei Kälte nicht gefriert. Die Kosten sind durch die Bauherrschaft zu übernehmen. […] Die Bedingungen und Auflagen des Amtsberichts betreffend Strassenanschluss vom 7. Juli 2016 sind Bestandteil des Gesamtentscheids vom 17. August 2016. 2. Im Anschluss an die Erstellung der Hauszufahrt reichten die Beschwerdegegnerinnen und Beschwerdegegner (nachfolgend Beschwerdegegnerschaft) bei der Gemeinde eine baupolizeiliche Anzeige (datiert vom 4. November 2016) ein. Darin machten sie insbesondere geltend, das Baubewilligungsverfahren betreffend die Erstellung des Parkplatzes und der Hauszufahrt sei nicht korrekt durchgeführt worden. Gleichzeitig verlangten sie die Entfernung des Spiegels; dieser störe ihre Privatsphäre und habe bezogen auf die Verkehrssicherheit keinerlei Wirkung. In der Folge kam es zu diversen Abklärungen (insbesondere Einholung eines Fachberichts des Tiefbauamts des Kantons Bern, Oberingenieurkreis II [TBA OIK II]) sowie Schriftwechseln und Gesprächen zwischen der Gemeinde und den Parteien. Mit Schreiben vom 19. November 2018 teilte die Gemeinde den Parteien schliesslich mit, nachdem der Spiegel neu eingestellt worden sei und der Beschwerdegegner 7 auf seiner Parzelle Nr. M.________ Anpassungen an den Stellwänden und Pflanzgittern vorgenommen habe, seien die Sichtfelder in beide Richtungen gewährleistet. Folglich könne die Hauszufahrt nun im Rahmen der mit Gesamtentscheid vom 17. August 2016 erteilten Bewilligung benützt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt haben die Beschwerdeführenden freiwillig darauf verzichtet, die Hauszufahrt mit dem Auto zu befahren. Daraufhin reichte die Beschwerdegegnerschaft eine weitere baupolizeiliche Anzeige (datiert vom 3. Dezember 2018) ein. Darin verlangten sie im Wesentlichen, die Benützung der Hauszufahrt für Autos zu verbieten und den Gesamtentscheid vom 17. August 2016 zu widerrufen, da die Verkehrssicherheit nicht gewährleistet sei. Nachdem die Gemeinde einen weiteren Fachbericht des TBA OIK II eingeholt hatte, erliess sie mit verfahrensleitender Verfügung vom 13. Mai 2019 ein sofortiges Benützungsverbot für Motorfahrzeuge bezüglich der Hauszufahrt zur Liegenschaft der Beschwerdeführenden für die Dauer des laufenden Verfahrens. Gleichzeitig entzog sie einer allfälligen Beschwerde gegen das Benützungsverbot die aufschiebende Wirkung. Gegen diese Verfügung reichten die Beschwerdeführenden am 11. Juni 2019 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE), seit 1. Januar 2020 Bau- und Verkehrsdirektion (BVD), ein. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren leitet,1 holte u.a. eine 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191). 2/14 BVD 110/2019/197 Stellungnahme des TBA OIK II ein. Mit Entscheid vom 11. Juli 2019 wies die BVE die Beschwerde ab und entzog einer allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerde die aufschiebende Wirkung. Dieser Entscheid ist unangefochten rechtskräftig geworden. 3. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2019 widerrief die Gemeinde die Zustimmung zum Strassenanschluss vom 7. Juli 2016 und in diesem Umfang auch den Gesamtentscheid vom 17. August 2016, soweit diese die Benutzung der Hauszufahrt zur Parzelle Nr. I.________ mit Personenwagen und ähnlichen Fahrzeugen betreffen. Gleichzeitig verpflichtete sie die Beschwerdeführenden, innerhalb von 30 Tagen nach Rechtskraft der Verfügung in der Mitte der Hauszufahrt einen Pflock oder ein ähnliches Hindernis zu errichten sowie – nach Rücksprache mit der Gemeinde – den Spiegel in der K.________strasse zu entfernen. Für den Fall der Nichtbefolgung drohte sie die Ersatzvornahme an. Zu Fuss und mit anderen Fahrzeugen (Velos, Motorräder) dürfe die Hauszufahrt weiterhin benutzt werden. 4. Gegen die Verfügung vom 17. Oktober 2019 reichten die Beschwerdeführenden am 15. November 2019 Beschwerde bei der BVE ein. Sie stellen folgende Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der Gemeinde Ostermundigen vom 17. Oktober 2019 betreffend den Widerruf des Gesamtbauentscheids vom 17. August 2016 inkl. der Zustimmung zum Strassenanschluss vom 7. Juli 2016 für die Hauszufahrt auf der Parzelle Ostermundigen Gbbl.-Nr. I.________ sei aufzuheben. 2. Eventualiter: Zusätzlich zur Aufhebung gemäss Ziffer 1 hiervor sei die Vorinstanz zu verpflichten, weiterführende Massnahmen wie  die Optimierung des Verkehrsspiegels auf der Parzelle Ostermundigen Gbbl.-Nr. L.________ und/oder  die Errichtung eines digitalen Spiegels (Kamera ohne Aufzeichnungsmöglichkeit) auf der Parzelle Ostermundigen Gbbl.-Nr. M.________ und/oder  das Erstellen zweier Hartgummipoller resp. Leitbacken inkl. weisser Abweislinie oder einer maximal 60 cm hohen und ca. 1 m langen Metallblende inkl. weisser Abweislinie vor der Hecke rechts der Hauszufahrt der Beschwerdeführenden auf der Parzelle Ostermundigen Gbbl.-Nr. L.________ und/oder  die Verfügung einer Begegnungszone mit einer Geschwindigkeitsreduktion auf Tempo 20 zu prüfen, einzuleiten und umzusetzen; resp. seien durch die Beschwerdeinstanz die ihr gut erscheinenden Massnahmen anzuordnen. 3. Subeventualiter: Die Beschwerdeführenden seien für den Eingriff in ihr Eigentum angemessen zu entschädigen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt. 5. Das Rechtsamt gab der Beschwerdegegnerschaft Gelegenheit, sich als Partei am Verfahren zu beteiligen. Gleichzeitig holte es eine Vernehmlassung der Gemeinde sowie sämtliche Vorakten ein. Zudem hat das Rechtsamt die Akten betreffend den Entscheid der BVE vom 11. Juli 2019 beigezogen. Auf telefonische Bitte des Rechtsamts reichte die Gemeinde schliesslich per E-Mail die in ihrer Vernehmlassung vom 17. Dezember 2019 erwähnte Anordnung (inkl. den darin genannten Plänen) betreffend Rückschnitt der Hecke auf dem nordöstlich der umstrittenen 3/14 BVD 110/2019/197 Hauszufahrt angrenzenden Grundstück Nr. N.________, das sich im Eigentum der Beschwerdegegnerin 1 befindet, ein. Gleichzeitig reichte die Gemeinde aktuelle Fotoaufnahmen der erwähnten Hecke sowie der Hauszufahrt ein. Nachdem das Rechtsamt die Parteien über die zusätzlich von der Gemeinde eingereichten Unterlagen in Kenntnis gesetzt hatte, reichten die Beschwerdeführenden eine Replik ein. Die Beschwerdegegnerschaft beantragt in ihrer Eingabe vom 16. Dezember 2019 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde verweist in ihrer Vernehmlassung vom 17. Dezember 2019 im Wesentlichen auf die angefochtene Verfügung und stellt keinen expliziten Antrag hinsichtlich der Beschwerde. 6. Auf die Rechtsschriften und Vorakten sowie die zusätzlich beigezogenen bzw. eingereichten Unterlagen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen a) Angefochten ist eine Widerrufsverfügung nach Art. 43 BauG2. Eine solche Verfügung kann gemäss Art. 43 Abs. 3 BauG wie ein Bauentscheid angefochten werden. Bauentscheide können innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden (Art. 40 Abs. 1 BauG). Die BVD ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. b) Zur Beschwerde gegen einen Widerrufsentscheid ist legitimiert, wer in einer besonderen Beziehungsnähe zur Streitsache steht.3 Die Beschwerdeführenden sind als Bewilligungsinhaber und Grundeigentümerschaft durch den Widerruf sowie die damit verbundenen Wiederherstellungsmassnahmen (Errichtung eines Pflocks oder ähnlichen Hindernisses sowie Entfernung des Verkehrsspiegels) beschwert und daher zur Beschwerde legitimiert. Auf ihre form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach grundsätzlich einzutreten. 2. Widerruf; Grundsätze a) Eine im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften erteilte (ursprünglicher Mangel) oder bei ihrer Ausübung mit der öffentlichen Ordnung nicht mehr vereinbare (nachträglicher Mangel) Baubewilligung kann von der Baubewilligungsbehörde widerrufen werden (Art. 43 Abs. 1 BauG). Die Bestimmungen von Art. 43 BauG über den Widerruf beziehen sich auf Baubewilligungen, die rechtskräftig, aber in der Regel noch nicht oder erst teilweise ausgenützt sind. Allerdings kann nicht jede fehlerhafte Baubewilligung nach Eintritt der Rechtskraft von der Baubewilligungsbehörde zum Nachteil der Bauherrschaft geändert werden. Dies würde die Rechtssicherheit beeinträchtigen. Der Widerruf einer rechtskräftig gewordenen Baubewilligung setzt daher voraus, dass die Ausführung des Bauvorhabens wesentliche schutzwürdige Interessen verletzen würde. Das Widerrufsinteresse muss also im Verhältnis zum Interesse an der Rechtssicherheit überwiegen. Beim Entscheid, ob eine Baubewilligung widerrufen werden soll, geniesst die Behörde ein gewisses Entscheidungsermessen. Dieses muss sie jedoch 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 3 BVR 1990 S. 424 E. 3 f. 4/14 BVD 110/2019/197 pflichtgemäss ausüben. Als (teilweiser) Widerruf gilt auch die nachträgliche Änderung einer Baubewilligung durch Einschränkungen, zusätzliche oder geänderte Bedingungen oder Auflagen.4 b) Hat eine gutgläubige Bauherrschaft im Vertrauen auf die erhaltene Baubewilligung bereits Dispositionen getroffen, die sie nicht ohne Nachteil rückgängig machen kann, insbesondere indem sie mit dem Bau begonnen oder sonst wie dafür erhebliche Arbeit ausgeführt oder Kosten aufgewendet hat (Detailprojektierung, Materialeinkauf, Abschluss von Verträgen mit Bauunternehmungen, aufwendige Bauplatzinstallation etc.), so ist der Widerruf nur zulässig, wenn überwiegende, besonders wichtige Interessen ihn gebieten. In solchen Fällen ist die Bauherrschaft zudem nach den Bestimmungen über die materielle Enteignung zu entschädigen, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (vgl. zum Ganzen: Art. 43 Abs. 2 BauG). Mit dem Ausdruck «erhebliche Arbeiten ausgeführt» sind nur Arbeiten gemeint, die vom Widerruf betroffen sind. Das ist nicht der Fall, wenn das Gebäude bereits erstellt, aber noch nicht gestrichen ist und der Widerruf nur den Farbanstrich betrifft.5 c) Wiegt ein Verstoss gegen Bauvorschriften so schwer, dass er den Widerruf der Baubewilligung, von der bereits Gebrauch gemacht worden ist, rechtfertigt, so ist auch die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu verlangen.6 3. Widerruf; ursprünglicher Mangel a) Das Bauvorhaben, welches die Gemeinde Ostermundigen mit Gesamtentscheid vom 17. August 2016 bewilligte, wurde kurz nachdem der genannte Entscheid rechtskräftig geworden ist, realisiert. Gemäss Angaben der Beschwerdeführenden wurde die Hauszufahrt zwischen dem 19. November 2018 und 13. Mai 2019 auch bereits rege genutzt. Dies allein schliesst den teilweisen Widerruf der Strassenanschlussbewilligung bzw. des Gesamtentscheids vom 17. August 2016 jedoch nicht aus. Vielmehr ist in solchen Fällen neben dem Widerruf auch über die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu entscheiden. Die Beschwerdeführenden machen denn auch nicht geltend, dass die angefochtene Widerrufsverfügung aufgrund der bereits erfolgten Ausführung des Bauvorhabens unzulässig sei. Sie stellen sich aber auf den Standpunkt, es liege weder ein nachträglicher noch ein ursprünglicher Mangel vor. b) Wie die Beschwerdeführenden richtigerweise ausführen, besteht vorliegend zwar kein nachträglicher Mangel. So haben sich seit dem Gesamtentscheid vom 17. August 2016 weder die massgebenden rechtlichen noch die massgebenden tatsächlichen Verhältnisse verändert; jedenfalls nicht negativ. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, hätte die Gemeinde die Hauszufahrt aber aufgrund der mit dieser verbundenen Gefährdung der Verkehrssicherheit auf der K.________strasse gar nicht erst bewilligen dürfen. Es liegt mit anderen Worten ein ursprünglicher Mangel vor. c) Gemäss Art. 21 Abs. 1 BauG dürfen Bauten und Anlagen weder Personen noch Sachen gefährden. Die aus Gründen der Verkehrssicherheit bei der Erstellung von Bauten und Anlagen zu beobachtenden Regeln sind zur Hauptsache in der Spezialgesetzgebung zu finden. So enthält das SG7 u.a. Bestimmungen über die den Strassen benachbarten Grundstücke. Danach gilt der Grundsatz, dass die Sicherheit der Strasse und des Verkehrs von angrenzenden Grundstücken aus weder durch Bauten, Anlagen, Pflanzen oder Bäume noch durch sonstige Vorkehren 4 Vgl. zum Ganzen: Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 43 N. 1 ff. 5 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 43 N. 6. 6 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 43 N. 8. 7 Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11). 5/14 BVD 110/2019/197 gefährdet werden darf (Art. 73 Abs. 1 SG). Der näheren Ausführung dieses Grundsatzes dienen namentlich die Vorschriften in Art. 85 SG über den Strassenanschluss von Grundstücken (Ein- und Ausfahrt) an eine öffentliche Strasse. Als Entscheidhilfe können schliesslich die Normen des Schweizerischen Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS-Normen) beigezogen werden.8 Diese legen die Anforderungen fest, denen ein Strassenanschluss zu genügen hat.9 d) Grundstückzufahrten sind nach der VSS-Norm 40050 «Grundstückzufahrten; Anordnung und Gestaltung» so zu gestalten, dass durch die ein- und ausfahrenden Fahrzeuge die Beeinträchtigung der Sicherheit und die Behinderung des Verkehrs auf öffentlichen Strassen vermieden wird. Bei der Anordnung und Gestaltung von Grundstückzufahrten ist aus Sicherheitsgründen stets das Aus- und Einfahren in Vorwärtsrichtung anzustreben. Bei Zufahrten für einen einzelnen Parkplatz kann von diesem Grundsatz ausnahmsweise aber auch abgewichen werden, sofern dadurch die Verkehrssicherheit nicht gefährdet wird (Ziffer 6). Grundstückzufahrten sind überall dort zu vermeiden, wo die minimalen Knotensichtweiten gemäss VSS-Norm 40273a «Knoten; Sichtverhältnisse in Knoten in einer Ebene» nicht gewährleistet werden können. Grundstückzufahrten sind zudem unerwünscht in Knotenbereichen. Grundstückzufahrten sollten mindestens 3 m breit sein. Der minimale Einlenkerradius sollte ebenfalls 3 m betragen (Ziffer 7). Längs von Mauern, Hecken und Zäunen usw. ist seitlich der Grundstückszufahrt eine zusätzliche lichte Breite von mindestens 20 cm vorzusehen (Ziffer 8). e) Die umstrittene Hauszufahrt befindet sich mitten in einem Wohnquartier, unmittelbar neben dem Knoten O.________weg/K.________strasse. Der O.________weg ist eine Verbindungsstrasse und führt von der Bahnunterführung «Q.________strasse» zum Dorfzentrum von Ostermundigen. Die K.________strasse, in welche die Hauszufahrt mündet, ist eine untergeordnete Quartierstrasse mit Vortrittsentzug gegenüber dem O.________weg. Entlang der K.________strasse sind keine Trottoirs vorhanden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auf dem O.________weg 40 km/h und auf der K.________strasse 50 km/h. Gemäss Feststellungen des TBA OIK II werden die zulässigen Geschwindigkeiten auf beiden Strassen grundsätzlich eingehalten; im Bereich der Hauszufahrt schätzt das TBA OIK II die gefahrene Geschwindigkeit aufgrund der unmittelbaren Nähe zum Knoten O.________weg/K.________strasse auf 20 km/h. Das Verkehrsaufkommen sei auf beiden Strassen gering. Für Lastwagen gilt auf der K.________strasse, mit Ausnahme von Zubringerdiensten, ein Fahrverbot. f) Das TBA OIK II kommt in seinen Fachberichten vom 25. August 2017 und 16. April 2019 zusammengefasst zum Schluss, dass die Verkehrssicherheit bei der Einmündung der Hauszufahrt in die K.________strasse nicht gewährleistet sei und die Mängel so gravierend seien, dass die Strassenanschlussbewilligung bzw. der Gesamtentscheid vom 17. August 2016, soweit dieser die Strassenanschlussbewilligung umfasst, widerrufen werden müsse. So seien die Sichtverhältnisse bei der Ausfahrt in beide Blickrichtungen stark eingeschränkt bzw. ungenügend. Nach links wegen dem allfällig auf dem zur Liegenschaft K.________strasse 18 gehörenden Parkplatz abgestellten Fahrzeug, nach rechts wegen der hohen, im Sommer blickdichten Hecke auf Parzelle Nr. N.________. Durch den Spiegelmast und den davor befindlichen Pfosten werde der Verkehr zusätzlich auf die Seite der Hauszufahrt geleitet, was die Situation verschärfe. Der Spiegel könne zwar zur besseren Sicht helfen. Er könne aber auch eine Sicherheit vortäuschen, indem der Benutzer glaube, eine Übersicht zu haben, jedoch einen Fussgänger, einen Rollschuh- oder Trottinettfahrer ohne Licht übersehe. Die Hauszufahrt sei mit 2 m zudem zu schmal. Ferner fehle es an einem Einlenkerradius. Auf der Parzelle Nr. M.________ befänden sich ausserdem drei «Erschliessungen» unmittelbar nebeneinander (die umstrittene Hauszufahrt sowie die zur 8 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 21/21a N. 11. 9 VGE 2016/166 vom 3. Juli 2017, E. 3.3. 6/14 BVD 110/2019/197 Liegenschaft K.________strasse 18 gehörende Garagenzufahrt und der vorerwähnte Parkplatz). Da die Autos auf Privatboden nicht wenden könnten, müsste die Zu- oder Wegfahrt schliesslich rückwärts erfolgen. Dies könne insbesondere bei einer Strasse ohne Trottoir gewisse Risiken mit sich bringen. In seiner Stellungnahme vom 21. Juni 2019, welche das Rechtsamt im Rahmen des Beschwerdeverfahrens betreffend das Benützungsverbot vom 13. Mai 2019 eingeholt hatte, bestätigte das TBA OIK II seine bisherige Einschätzung. Gleichzeitig empfahl es, sofern auf der K.________strasse selbst nicht kurzfristig Massnahmen getroffen würden, die Benützung der Hauszufahrt für den motorisierten Verkehr sofort zu unterbinden, mithin der damaligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu gewähren. g) Die Ausführungen des TBA OIK II sind nachvollziehbar und überzeugend. Die umstrittene Hauszufahrt widerspricht in verschiedenen Punkten den Anforderungen der VSS-Normen. So werden vorliegend sowohl die minimalen Knotensichtweiten gemäss VSS-Norm 40273a (selbst bei einer reduzierten Beobachtungsdistanz von 2.5 m) als auch die gemäss VSS-Norm 40050 bei Grundstückzufahrten minimal einzuhaltende Breite deutlich unterschritten. Ein Einlenkerradius fehlt sogar gänzlich. Die Hauszufahrt befindet sich zudem in unmittelbarer Nähe zum Knoten O.________weg/K.________strasse und bedingt mangels Wendemöglichkeit zumindest für Personenwagen und ähnliche Fahrzeuge Rückwärtsmanöver. Dass ihre Hauszufahrt die Anforderungen der VSS-Normen nicht erfüllt, wird von den Beschwerdeführenden nicht bestritten. Nichtsdestotrotz sind sie der Ansicht, die heutige Situation mit dem Spiegel sei verkehrssicher. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. So bestehen bei der fraglichen Hauszufahrt trotz des gegenüberliegenden Verkehrsspiegels ungenügende Sichtverhältnisse, die insbesondere zu einer erheblichen Gefahr von Zusammenstössen zwischen aus der Hauszufahrt ausfahrenden Motorfahrzeugen und von rechts bzw. vom O.________weg kommenden Langsamverkehrsteilnehmenden führen. Zu diesem Ergebnis gelangt auch das von den Beschwerdeführenden eingereichte Kurzgutachten der verkehrsteiner AG vom 15. November 2019. So wird darin festgehalten, dass beispielsweise ein Kind, das auf einem Kickboard entlang der Hecke auf Parzelle Nr. N.________ fährt, von einem aus der Hauszufahrt ausfahrenden Auto aus – trotz des bestehenden Spiegels – zu spät gesehen werden könnte. Die Beschwerdeführenden sprechen in ihrer Beschwerde zudem selbst von einem «toten Winkel» entlang der Hecke auf Parzelle Nr. N.________. Da es entlang der K.________strasse keine Trottoirs gibt, dürften sich – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden – auch in diesem Bereich regelmässig Fussgängerinnen und Fussgänger in Richtung der umstrittenen Hauszufahrt bewegen. Gleiches gilt für Kickboards und andere fahrzeugähnliche Geräte. Denn sofern Letztere nicht als Verkehrsmittel, sondern bloss zum spielen eingesetzt werden (was auf verkehrsarmen Nebenstrassen in Wohnquartieren nach Massgabe von Art. 50 Abs. 2 VRV10 zulässig ist), sind deren Benützerinnen und Benützer nicht an den Rechtsverkehr gebunden bzw. dürfen diese grundsätzlich den gesamten Bereich der Fahrbahn benützen (Art. 50a Abs. 3 VRV e contrario und Art. 50 Abs. 2 VRV). Selbst wenn der zur Liegenschaft K.________strasse 18 gehörende Parkplatz also entfernt werden müsste (die Gemeinde hat u.a. bezüglich dieses Parkplatzes ein Baupolizeiverfahren eingeleitet; vgl. dazu auch E. 3h) und das nach links erforderliche Sichtfeld frei wäre, bliebe die Hauszufahrt aufgrund der ungenügenden Sichtverhältnisse nach rechts gefährlich. Die in Frage stehende Hauszufahrt ist aber nicht nur aufgrund der ungenügenden Sicherverhältnisse, sondern auch wegen der fehlenden Wendemöglichkeit gefährlich. Denn dadurch werden beim Einfahren (das Ausfahren muss gemäss Auflage im Amtsbericht betreffend Strassenanschluss vom 7. Juli 2016 vorwärts erfolgen) Rückwärtsmanöver nötig, was erhöhte Konzentration erfordert und damit weniger Konzentration auf den Strassenverkehr bedeutet. Dies gilt umso mehr, als die Hauszufahrt äusserst schmal ist und keine Einlenkerradien aufweist. 10 Verkehrsregelnverordnung des Bundesrats vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11). 7/14 BVD 110/2019/197 h) Es trifft zwar zu, dass das TBA OIK II in seinem Fachbericht vom 16. April 2019 eingangs bemerkt, dass im fraglichen Quartier und in der weiteren Umgebung ähnliche Situationen anzutreffen seien und dass die vorliegende Situation im Gesamtkontext der Verkehrssicherheit nicht überbewertet werden dürfe. Daraus können die Beschwerdeführenden jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten. Einerseits hat das TBA OIK II diese Bemerkung im erwähnten Fachbericht selbst und mit seiner Empfehlung vom 21. Juni 2019, wonach die Benützung der Hauszufahrt für den motorisierten Verkehr sofort zu unterbinden sei, relativiert und die Gefährdung der Verkehrssicherheit durch die umstrittene Hauszufahrt hervorgehoben. Andererseits geht es vorliegend um eine neue Hauszufahrt, die – gemäss Angaben der Beschwerdeführenden – bisher lediglich zwischen dem 19. November 2018 und 13. Mai 2019 mit Motorfahrzeugen befahren, mithin bloss kurzzeitig, genutzt wurde. Die Hauszufahrt befindet sich zudem in unmittelbarer Nähe zum Knoten O.________weg/K.________strasse und ist mit 2 m nicht nur äusserst schmal, sondern weist auch keinen Einlenkerradius auf. Die vorliegende Situation unterscheidet sich insoweit von den übrigen Hauszufahrten und Abstellplätzen in der unmittelbaren Nachbarschaft und weiteren Umgebung.11 Hinzu kommt, dass die Gemeinde hinsichtlich anderer Hauszufahrten bzw. Abstellplätzen in der Nachbarschaft, die ebenfalls nicht den einschlägigen VSS-Normen entsprachen bzw. entsprechen, bereits Verfahren durchgeführt oder zumindest eingeleitet hat. Dies betrifft einerseits die Hauszufahrt zur Liegenschaft O.________weg 17 und andererseits den zur Liegenschaft K.________strasse 18 gehörende Abstellplatz, der sich direkt neben der vorliegend umstrittenen Hauszufahrt befindet. i) Nach dem Gesagten hätte die umstrittene Hauszufahrt, aufgrund der damit verbundenen Gefährdung der Verkehrssicherheit, von Anfang an nicht bewilligt werden dürfen. Die Strassenanschlussbewilligung bzw. der Gesamtentscheid vom 17. August 2016 ist mit anderen Worten mit einem ursprünglichen Mangel behaftet. Dass die Gemeinde, trotz Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse, ursprünglich sowie im Schreiben vom 19. November 2018, nachdem am Spiegel sowie an den Stellwänden und Pflanzgittern auf Parzelle Nr. M.________ Anpassungen vorgenommen worden sind, zum Schluss gelangt ist, die Verkehrssicherheit sei gewährleistet, ändert nichts daran. Gleiches gilt in Bezug auf die positive Einschätzung der Abteilung Tiefbau und Betriebe der Gemeinde Ostermundigen vom 7. Juli 2016, welche zur Strassenanschlussbewilligung geführt hat. So geht es bei einem Widerruf gemäss Art. 43 BauG u.a. gerade darum, eine erst nachträglich festgestellte Falscheinschätzung zu korrigieren. Ob die Verkehrssicherheit gewährleistet ist oder nicht, ist – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden – schliesslich keine Ermessensfrage. 4. Widerruf; überwiegendes und besonders wichtiges Interesse (Verkehrssicherheit) a) Wie bereits erwähnt, haben die Beschwerdeführenden die umstrittene Hauszufahrt bereits realisiert. Es bestehen zudem keine Anzeichen, dass die Beschwerdeführenden dabei nicht gutgläubig gehandelt haben. Dies wird denn auch weder von der Vorinstanz noch von der Beschwerdegegnerschaft geltend gemacht. Der (teilweise) Widerruf der Strassenanschlussbewilligung bzw. des Gesamtentscheids vom 17. August 2016 ist folglich nur unter den erhöhten Anforderungen gemäss Art. 43 Abs. 2 Bst. a BauG zulässig. Es müssen also überwiegende, besonders wichtige Interessen für den Widerruf sprechen. b) Es ist unbestritten, dass es sich bei der Verkehrssicherheit um ein gewichtiges öffentliches Interesse handelt. Die Beschwerdeführenden sind jedoch der Ansicht, dass vorliegend die 11 Vgl. zum Ganzen: Abbildungen im Kurzgutachten der B.________AG vom 15. November 2019 (Beschwerdebeilage 3). 8/14 BVD 110/2019/197 Interessen am Vertrauensschutz und der Rechtssicherheit, mithin ihre privaten Interessen, das Interesse an der Verkehrssicherheit überwiegen würden. c) Es ist offensichtlich, dass der (teilweise) Widerruf der Strassenanschlussbewilligung bzw. des Gesamtentscheids vom 17. August 2016 einen Eingriff in die privaten Interessen der Beschwerdeführenden darstellt. So wird durch diesen den Beschwerdeführenden untersagt, ihre bereits erstellte Hauszufahrt mit Personenwagen und ähnlichen Fahrzeugen zu benutzen. Die Beschwerdeführenden werden durch den (teilweisen) Widerruf also nicht nur in ihrem Eigentumsrecht beschränkt, sondern müssen auch eine andere Abstellmöglichkeit für ihr Auto organisieren. Letzteres hat sowohl Mehrkosten (in den Quartieren von Ostermundigen gilt grundsätzlich die «Blaue Zone», für die Anwohner eine Parkkarte für Fr. 30.– pro Monat beziehen können12) als auch einen zeitlichen Mehraufwand (Parkplatzsuche und längerer Weg zwischen Haus und Auto) zur Folge. Dies überwiegt aber nicht das gewichtige öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit, die bei einer Benützung der Hauszufahrt mit Personenwagen oder ähnlichen Fahrzeugen nicht mehr gewährleistet wäre (E. 3f/g). Vielmehr das Gegenteil ist der Fall. Einerseits geht es bei der Verkehrssicherheit um den Schutz von Leib und Leben bzw. um den Schutz der Gesundheit der Verkehrsteilnehmenden, mithin wichtige Polizeigüter, deren Verletzung keinesfalls in Kauf genommen werden darf. Andererseits besteht die umstrittene Hauszufahrt noch nicht sehr lange bzw. wurde diese von den Beschwerdeführenden erst kurzzeitig mit Motorfahrzeugen genutzt. Die Benutzung der «Blauen Zone» stellt, trotz den damit verbundenen Kosten und dem zusätzlichen Zeitaufwand, sodann eine zumutbare Ersatzlösung dar. Dies zeigt sich insbesondere am Umstand, wonach die Beschwerdeführenden bis zum 19. November 2018 freiwillig auf die Benutzung der Hauszufahrt mit dem Auto verzichtet haben. Die von den Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit der Realisierung der Hauszufahrt getätigten Investitionen werden durch den (teilweisen) Widerruf schliesslich nicht nutzlos. So darf die Hauszufahrt nach wie vor zu Fuss und mit anderen Fahrzeugen, wie Velos und Motorräder, genutzt werden. Es kann insoweit nicht von einem erheblichen Eingriff in die privaten Interessen der Beschwerdeführenden gesprochen werden. d) Das gewichtige öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit überwiegt vorliegend also die privaten Interessen der Beschwerdeführenden am vollumfänglichen Bestand der Strassenanschlussbewilligung bzw. des Gesamtentscheids vom 17. August 2016. Dass die Vorinstanz ursprünglich und im Schreiben vom 19. November 2018 (fälschlicherweise) zum Schluss gelangt ist, die Verkehrssicherheit sei gewährleistet, ändert nichts daran; Gleiches gilt in Bezug auf die Bemerkung des TBA OIK II im Fachbericht vom 16. April 2019, wonach im fraglichen Quartier und in der weiteren Umgebung ähnliche Situationen anzutreffen seien und dass die vorliegende Situation im Gesamtkontext der Verkehrssicherheit nicht überbewertet werden dürfe (vgl. dazu E. 3h/i). 12 Vgl. Informationen der Gemeinde Ostermundigen betreffend Parkkarten, einsehbar unter: . 9/14 BVD 110/2019/197 5. Widerruf; Verhältnismässigkeit a) Staatliches Handeln muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV13). Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz umfasst drei Teilgehalte: das Gebot der Eignung, das Gebot der Erforderlichkeit und das Gebot der Zumutbarkeit. Demnach muss eine behördliche Anordnung zunächst geeignet sein, das angestrebte, im öffentlichen Interesse liegende Ziel zu erreichen oder zur Zielerreichung einen nicht zu vernachlässigenden Beitrag zu leisten. Staatliche Anordnungen müssen sodann unterbleiben, wenn sie für die Erreichung des angestrebten Ziels nicht erforderlich sind. Mit anderen Worten mangelt es an der Erforderlichkeit eines Eingriffs, wenn das angestrebte Ziel mit einer aus Sicht der Betroffenen weniger einschneidenden bzw. milderen Massnahme ebenso gut erreicht werden kann. Das Gebot der Zumutbarkeit verlangt schliesslich, dass eine angemessene Zweck-Mittel-Relation besteht. Das heisst, bei Eingriffen muss also ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem konkreten Eingriffszweck und der konkreten Eingriffswirkung bestehen. Ob die Zumutbarkeit bejaht werden kann, ist durch eine Abwägung aller berührten Interessen zu bestimmen.14 b) Es ist unbestritten, dass der (teilweise) Widerruf der Strassenanschlussbewilligung bzw. des Gesamtentscheids vom 17. August 2016 geeignet ist, die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Die Beschwerdeführenden machen jedoch geltend, es gebe andere Möglichkeiten, um die Verkehrssicherheit zu verbessern, ohne dass in ihr Eigentumsrecht eingegriffen werde, mithin mildere Massnahmen. So könnte die Position des Verkehrsspiegels auf der Parzelle Nr. L.________ optimiert und/oder ein zweiter Spiegel moniert werden. Denkbar wäre auch die Installation eines digitalen Spiegels (Kamera ohne Aufzeichnungsmöglichkeit) auf der Parzelle Nr. M.________, der den Bereich entlang der Hecke abbilden würde. Das Setzen zweier Hartgummipoller resp. Leitbacken inkl. weisser Abweislinie oder einer maximal 60 cm hohen und ca. 1 m langen Metallblende inkl. weisser Abweislinie vor der Hecke rechts der Hauszufahrt auf der Parzelle Nr. L.________ würde eine noch weitergehende Sicherheit bieten. Denn dadurch würde der Verkehr von der Hauszufahrt weg auf die andere Strassenseite gelenkt werden. Zusammen mit dem gegenüber der Hauszufahrt bereits installierten Verkehrsspiegel und dem davor befindlichen Poller ergebe sich zudem eine Verengung der Fahrbahn, die wiederum zu einer Reduktion der auf der K.________strasse gefahrenen Geschwindigkeit führen würde. Mit der Anordnung einer Begegnungszone (inkl. Geschwindigkeitsreduktion auf 20 km/h) auf dem fraglichen Abschnitt der K.________strasse könnten schliesslich auch die Sicherheitsdefizite bei den übrigen Hauszufahrten und Abstellplätzen in der Nachbarschaft nachhaltig behoben und die Bedeutung der K.________strasse als eine dem Wohnen dienende R.________strasse verbessert werden. Dadurch würde nicht nur das gesamte Quartier profitieren, sondern auch dem Rechtsgleichheitsgebot entsprochen. Denn so würden sämtliche Hauszufahrten und Abstellplätze mittels gleichartiger Massnahmen gesichert, anstatt bloss an ihrer Hauszufahrt ein Exempel zu statuieren. c) Die von den Beschwerdeführenden vorgeschlagenen strassenseitigen Massnahmen dürften grundsätzlich zwar zu einer Verbesserung der Verkehrssicherheit im Bereich der umstrittenen Hauszufahrt führen. Der (teilweise) Widerruf der Strassenanschlussbewilligung bzw. des Gesamtentscheids vom 17. August 2016, mithin das Verbot die Hauszufahrt mit Personenwagen und ähnlichen Fahrzeugen zu benutzen, ist mit Blick auf die Gewährleistung der Verkehrssicherheit letztlich aber zielführender als strassenseitige Massnahmen. Nicht die auf der K.________strasse verkehrenden Fussgängerinnen und Fussgänger oder Fahrzeuge bzw. deren Geschwindigkeiten sind das Problem (im Bereich der Hauszufahrt schätzt das TBA OIK II die gefahrene Geschwindigkeit bereits heute auf bloss 20 km/h; vgl. E. 3e), sondern die 13 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101). 14 Vgl. zum Ganzen: Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, § 21 N. 1 ff. 10/14 BVD 110/2019/197 ungenügenden Sicht- und Platzverhältnisse bei der Hauszufahrt. Die Gefahr geht vorliegend mit anderen Worten nicht von der Strasse, sondern von der Hauszufahrt der Beschwerdeführenden aus. An dieser Gefahr würde insbesondere auch ein abermaliges Ändern des Winkels des gegenüber der Hauszufahrt installierten Spiegels und/oder die Errichtung eines zweiten Spiegels nichts ändern. So wird bereits im Protokoll der E.________ AG (Ingenieure und Planer) vom 5. Dezember 201715 festgehalten, dass Verkehrsspiegel generell nur ein relativ kleines Sichtfeld abdecken und somit etliche «tote Winkel» übrig bleiben, was für langsame Verkehrsteilnehmende zum Verhängnis werden kann. Das Anbringen von Pollern und/oder anderen Leiteinrichtungen bzw. Markierungen bietet – im Gegensatz zum angefochtenen Widerruf – ebenfalls keinen vollständigen Schutz vor Zusammenstössen zwischen aus der Hauszufahrt ausfahrenden Personenwagen und Langsamverkehrsteilnehmenden. So ist es insbesondere denkbar, dass sich Kinder trotz Pollern und Markierungen oder anderen Leiteinrichtungen entlang der Hecke auf Parzelle Nr. N.________ in Richtung Hauszufahrt bewegen und übersehen werden. Die Anordnung strassenseitiger Massnahmen im vorliegenden Fall könnte schliesslich zu einem unerwünschten Präjudiz werden, indem Eigentümerinnen und Eigentümer von gefährlichen Hauszufahrten zukünftig immer strassenseitige Massnahmen verlangen könnten. Soweit die Beschwerdeführenden der Gemeinde vorwerfen, sie habe es bisher unterlassen, die Verkehrssicherheit im fraglichen Bereich mittels strassenseitigen Massnahmen zu verbessern, können sie folglich von vornherein nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Installation eines digitalen Spiegels auf Parzelle Nr. M.________ ist ferner selbst dann keine geeignete Alternativmassnahme, wenn dieser ohne Aufzeichnungsfunktion ausgestattet wäre. So ist es notorisch, dass solche Geräte insbesondere im Winter störungsanfällig sind und regelmässig Vandalen zum Opfer fallen. Hinzu kommt, dass digitale Spiegel sehr teuer sind. Soweit sich die Beschwerdeführenden auf das Rechtsgleichheitsgebot berufen, ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die vorliegend umstrittene Hauszufahrt nicht mit den übrigen Hauszufahrten und Abstellplätzen in der Nachbarschaft gleichgesetzt werden kann. Zudem hat die Gemeinde in Bezug auf andere Hauszufahrten bzw. Abstellplätze in der Nachbarschaft, die ebenfalls nicht den einschlägigen VSS-Normen entsprachen bzw. entsprechen, bereits Verfahren durchgeführt oder zumindest eingeleitet (vgl. dazu E. 3h). Dass die Gemeinde diesen Weg und nicht denjenigen mittels strassenseitiger Massnahmen geht, liegt in ihrem Ermessen und ist nicht zu beanstanden. Die von den Beschwerdeführenden vorgeschlagenen Massnahmen sind nach dem Gesagten weniger geeignet, um die Verkehrssicherheit im Bereich der umstrittenen Hauszufahrt zu gewährleisten, als der von der Vorinstanz verfügte (teilweise) Widerruf. Ob die von den Beschwerdeführenden vorgeschlagenen Massnahmen tatsächlich milder sind als der (teilweise) Widerruf erscheint im Übrigen fraglich. In Bezug auf die Beschwerdeführenden mag das zwar zutreffen. Für die Allgemeinheit dürfte zumindest die Anordnung strassenseitiger Massnahmen aber einen grösseren Eingriff darstellen als der (teilweise) Widerruf der Strassenanschlussbewilligung bzw. des Gesamtentscheids vom 17. August 2016. Da die von den Beschwerdeführenden vorgeschlagenen Massnahmen ohnehin nicht gleich geeignet sind wie der (teilweise) Widerruf, kann diese Frage letztlich aber offen gelassen werden. d) Es sind auch sonst keine (milderen) Massnahmen ersichtlich, die gleich geeignet wären, um die Verkehrssicherheit im Bereich der umstrittenen Hauszufahrt zu gewährleisten, wie der angefochtene Widerruf. Insbesondere würde auch ein das Lichtraumprofil beachtender Rückschnitt der Hecke auf Parzelle Nr. N.________ auf eine Höhe von 1.2 m nichts massgeblich an der Gefährlichkeit der Hauszufahrt ändern. So wäre das erforderliche Sichtfeld auch dann noch nicht freigehalten. Nachbarinnen und Nachbarn können schliesslich nicht zum über das zum Schutz der öffentlichen Strassen verlangte Mass zum Zurückschneiden von Pflanzen verpflichtet 15 Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 28. November 2017 wurde mit dem Einverständnis sämtlicher Beteiligter entschieden, dass die E.________AG alle möglichen Einstellungsvarianten evaluiert und den Spiegel anschliessend in der bestmöglichen Position arretiert. 11/14 BVD 110/2019/197 werden, wenn dies – wie vorliegend – einzig für die Einhaltung der Sichtweiten einer privaten Ausfahrt nötig ist.16 Hinzu kommt, dass ein Rückschnitt der Hecke auf Parzelle Nr. N.________ weder etwas an den engen Platzverhältnissen noch an der damit verbundenen fehlenden Wendemöglichkeit bei der Hauszufahrt ändern würde. Der (teilweise) Widerruf der Strassenanschlussbewilligung bzw. des Gesamtentscheids vom 17. August 2016 ist mit anderen Worten erforderlich, um die Verkehrssicherheit im Bereich der umstrittenen Hauszufahrt zu gewährleisten. e) Wie bereits erwähnt, ist es den Beschwerdeführenden sodann möglich, eine Ersatzlösung für ihr Auto bzw. dessen Parkierung zu organisieren. Zudem darf die umstrittene Hauszufahrt nach wie vor zu Fuss und mit anderen Fahrzeugen, wie Velos und Motorräder, genutzt werden. Die von den Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit der Realisierung der Hauszufahrt getätigten Investitionen werden durch den (teilweisen) Widerruf der Strassenanschlussbewilligung bzw. des Gesamtentscheids vom 17. August 2016 daher nicht nutzlos (vgl. zum Ganzen: E. 4c). Der (teilweise) Widerruf ist für die Beschwerdeführenden folglich auch zumutbar und damit insgesamt verhältnismässig. f) Zusammengefasst erweist sich der von der Vorinstanz verfügte (teilweise) Widerruf der Strassenanschlussbewilligung bzw. des Gesamtentscheids vom 17. August 2016 als rechtmässig. Dies gilt umso mehr, als ihr beim Widerruf ein gewisses Entscheidungsermessen zukommt. Ebenfalls nicht zu beanstanden sind die von der Vorinstanz im Zusammenhang mit dem (teilweisen) Widerruf verfügten Wiederherstellungsmassnahmen (Errichtung eines Pflocks oder ähnlichen Hindernisses in der Mitte der Hauszufahrt sowie Entfernung des Verkehrsspiegels gegenüber der Hauszufahrt). So liegen diese insbesondere im öffentlichen Interesse und sind verhältnismässig. Etwas anderes wird von den Beschwerdeführenden auch nicht geltend gemacht. 6. Entschädigung Soweit die Beschwerdeführenden subeventualiter eine Entschädigung für die ihnen durch den (teilweisen) Widerruf der Strassenanschlussbewilligung bzw. des Gesamtentscheids vom 17. August 2016 entstehenden wirtschaftlichen Nachteile beantragen, ist schliesslich nicht auf die Beschwerde einzutreten. Art. 43 Abs. 2 Bst. a BauG bestimmt zwar, dass im Falle eines Widerrufs nach bereits getätigten Investitionen, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, die gutgläubige Bauherrschaft nach den Bestimmungen über die materielle Enteignung gemäss Art. 130 BauG zu entschädigen ist, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Der Entscheid, ob eine Entschädigung geschuldet bzw. eine materielle Enteignung gegeben ist, fällt jedoch nicht im Widerrufs- oder einem darauf folgenden Beschwerdeverfahren. Zuständig dafür ist vielmehr die Enteignungsschätzungskommission (Art. 47 Abs. 1 KEntG17). Die Frage der Entschädigung bildet mit anderen Worten nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Folglich erübrigt sich auch die Einholung der von Beschwerdeführenden offerierten Quittungen ihrer bisherigen Auslagen. 7. Zusammenfassung und Kosten 16 BVR 1991 S. 271 E. 3a; Anita Horisberger Jecklin, Strassenanschluss, in KPG-Bulletin 4/2019, S. 109. 17 Gesetz vom 3. Oktober 1965 über die Enteignung (KEntG; BSG 711.0). 12/14 BVD 110/2019/197 a) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Verfügung der Gemeinde Ostermundigen vom 17. Oktober 2019 ist zu bestätigen. b) Die massgeblichen Sachverhaltselemente konnten anhand der zur Verfügung stehenden Akten genügend überprüft bzw. festgestellt werden. Auf die von den Beschwerdeführenden zusätzlich beantragten Beweismittel (Augenschein, Demonstration Ein-/Ausfahrt durch den Beschwerdeführer sowie Beizug der Akten des Baupolizeiverfahrens betreffend die Parzelle Nr. M.________) kann daher verzichtet werden, da von diesen keine neuen relevanten Erkenntnisse zu erwarten sind. c) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG18). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'200.– (Art. 103 Abs. 1 und 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV19). Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag. Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Verfügung der Gemeinde Ostermundigen vom 17. Oktober 2019 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Frau Rechtsanwältin A.________, eingeschrieben - Beschwerdegegnerschaft, p.A. Frau G.________, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Ostermundigen, Abteilung Hochbau, eingeschrieben - Tiefbauamt des Kantons Bern, Oberingenieurkreis II (TBA OIK II), z.H. Herrn H.________, per E-Mail Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor 18 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 19 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). 13/14 BVD 110/2019/197 Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in vier Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 14/14