Die Beschwerdegegnerin hat somit den Beschwerdeführenden 3 bis 5 eine Parteikostenentschädigung von Fr. 6'100.00 inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer zu bezahlen. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 waren nicht anwaltlich vertreten. Sie haben keinen Anspruch auf Parteikostenersetz. III. Entscheid 1. Der Sistierungsantrag der Beschwerdeführenden 3 bis 5 wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Die Beschwerden werden gutgeheissen. Der Bauentscheid des Regierungsstatthalteramtes vom 30. Oktober 2019 wird aufgehoben. Dem Baugesuch vom 16. April 2019 wird der Bauabschlag erteilt.