Bei diesem Ausgang des Verfahrens gelten die Beschwerdeführenden 1 und 2 und die Beschwerdeführenden 3 bis 5 als obsiegend und die Beschwerdegegnerin als unterliegend. Die Abschreibung des Sistierungsantrags der Beschwerdeführenden 3 bis 5 ist im vorliegenden Fall von untergeordneter Bedeutung und hat keinen Einfluss auf die Kostenverlegung. Die Verfahrenskosten von Fr. 4'160.00 werden daher der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). b) Die amtlichen Kosten für das erstinstanzliche Baubewilligungsverfahren in der Höhe von Fr. 2'047.30 hat in jedem Fall die Beschwerdegegnerin als Baugesuchstellerin zur tragen (Art. 52 Abs. 1 BewD36).