Der angefochtene Bauentscheid ist daher aufzuheben und dem Baugesuch vom 16. April 2019 ist der Bauabschlag zu erteilen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführenden einzugehen. d) Die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Erteilung des Bauabschlags führen auch nicht zu einer Verletzung der Gemeindeautonomie. Den Gemeinden kommt zwar bei der Anwendung ihrer Gestaltungsvorschriften eine gewisse Autonomie zu. Dies gilt selbst dann, wenn die Gemeinde wie hier nicht selber Baubewilligungsbehörde ist.32 Vorliegend setzte sich die