Hintergrund hat sich die Vorinstanz jedoch zu wenig auseinandergesetzt. Vielmehr ist im vorliegenden Fall der schlüssigen Fachmeinung der OLK zu folgen. Die geplante Mobilfunkanlage beeinträchtigt das Orts- und Landschaftsbild erheblich und verstösst gegen die Ästhetikbestimmungen. Die Beschwerde der Beschwerdeführenden 3 bis 5 ist demnach gutzuheissen. Sinngemäss verlangten auch die Beschwerdeführenden 1 und 2 die Aufhebung des angefochtenen Bauentscheids. Folglich ist auch die Beschwerde der Beschwerdeführenden 1 und 2 gutzuheissen. Der angefochtene Bauentscheid ist daher aufzuheben und dem Baugesuch vom 16. April 2019 ist der Bauabschlag zu erteilen.