Die Begründung der Vorinstanz, der Anlagestandort liege nicht in einem Ortsbildschutzgebiet und werde in ein bereits bestehendes Gebäude integriert, ist in Anbetracht der erheblichen Höhenentwicklung der Antenne nicht schlüssig und kein genügendes Argument für die Bejahung der ästhetischen Anforderungen. So hat das Verwaltungsgericht mehrmals erwogen, dass ein Ortsbildschutzgebiet auch von einer Antennenanlage ausserhalb dieses Gebiets in unzulässiger Weise beeinträchtigt werden kann, soweit diese wie hier nahe beim Schutzgebiet liegt und eine dominierende Stellung einnimmt.31 Mit der Höhe des Antennenmastes und dessen Fernwirkung sowie der geschützten Umgebung im