c) Im Rahmen der Gesamtbetrachtung stellt die Höhe der Anlage ein wesentliches Element bei der Beurteilung der Einordnung in das Orts- und Landschaftsbild dar. Die Begründung der Vorinstanz, der Anlagestandort liege nicht in einem Ortsbildschutzgebiet und werde in ein bereits bestehendes Gebäude integriert, ist in Anbetracht der erheblichen Höhenentwicklung der Antenne nicht schlüssig und kein genügendes Argument für die Bejahung der ästhetischen Anforderungen.