Von der Möglichkeit, den Antennenmast im Rahmen einer Projektänderung auf 20 m zu reduzieren, machte die Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren nicht Gebrauch. Auch die allgemeinen Hinweise bezüglich Standortsuche, Dimensionierung und Leistungsfähigkeit der Antenne lassen das Projekt nicht als derart wichtig erscheinen, dass die Interessen des Ortsbild- und Landschaftsschutzes davor zurückzutreten hätten. Der vorliegende Entscheid führt daher nicht zu einem grundsätzlichen Verbot für Mobilfunkantennen in der Gemeinde Madiswil.