Bei solch erheblichen Dimensionen könnte auch ein der Landschaft angepasster Farbanstrich des Mastes nichts an der störenden Wirkung ändern. Auch wenn funktechnische Gründe für den Standort und die Ausrüstung sprechen: Die vorgesehene Mobilfunkanlage beeinträchtigt in ästhetischer Hinsicht die Umgebung und die angrenzenden Orts- und Landschaftsbilder erheblich. Das Bauvorhaben verletzt somit die kantonalen (Art. 9 Abs. 1 BauG und Art. 17 Abs. 1 BauV) und kommunalen Vorschriften (Art. 8 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 8 GBR) zum Ortsbild- und Landschaftsschutz sowie zur Denkmalpflege (Art. 10b Abs. 1 BauG). Es kann deshalb nicht bewilligt werden. 5. Schlussfolgerung