b) Der Augenschein bestätigte ferner, dass die geplante Antennenanlage mit einer Höhe von über 25 m auch am Rand des BLN-Gebiets als störendes Element wahrnehmbar wäre.27 In der Umgebung fehlt eine vergleichbare vertikale Anbindung. Auch der Umstand, dass sich auf der benachbarten Parzelle eine etwas höhere Gewerbebaute mit blauer Blechfassade befindet, ändert an der dominanten Stellung der Antennenanlage nichts. Zudem ist zu beachten, dass bestehende Beeinträchtigungen kein Grund sind, weitere Beeinträchtigungen zu erlauben. Die Schutzwürdigkeit von Objekten wird durch frühere nachteilige Veränderungen nicht aufgehoben.28