Am Augenschein zeigte sich ausserdem, dass die geplante Anlage vom T.________weg aus betrachtet (Standort 1) deutlich über die Horizontlinie des dahinerliegenden Hügelzugs hinaus ragt.24 Die Fotos vom Augenschein zeigen ausserdem, dass die geplante Anlage auch vom Wanderweg "Madiswil - Untere Bisegg" aus gesehen (vgl. Standort 3a) den Horizont der unbebauten Hangflanke durchsticht.25 Dies führt zu einem krassen Bruch des Horizonts. Zudem konkurrenziert die Antenne durch ihre dominante Stellung auf gewissen Abschnitten des Wanderwegs den Kirchturm, wie die Fotos der Beschwerdeführerin 3 belegen.26