Zweifellos verschönern auch die bestehenden Holzmaste des lokalen Stromverteilnetzes im BLN- Schutzgebiet die Landschaft nicht, wie der Vertreter der Beschwerdegegnerin am Augenschein zutreffend ausführte.23 Ferner decken auch die Gewerbebauten den geschützten Dorfkern teilweise ab. Der Augenschein zeigte aber, dass die geplante Mobilfunkanlage aufgrund ihre Höhe von weither einsehbar wäre und die bestehenden ein- oder zweigeschossigen Gewerbebauten in der Überbauung M.________ in erheblichem Ausmass überragen würde.