Die unmittelbare Umgebung des Areals der Überbauung M.________ besteht zwar aus unauffälligen und eher niedrigen, gewerblichen Bauten, denen keine besondere Schutzwürdigkeit zukommt. Auch grenzt die Überbauung M.________ auf der Ostseite an die Bahnlinie der BLS, deren Stromleitungen eine gewisse ästhetische Beeinträchtigung darstellen. Zweifellos verschönern auch die bestehenden Holzmaste des lokalen Stromverteilnetzes im BLN- Schutzgebiet die Landschaft nicht, wie der Vertreter der Beschwerdegegnerin am Augenschein zutreffend ausführte.23 Ferner decken auch die Gewerbebauten den geschützten Dorfkern teilweise ab.