Beschwerdegegnerin verantwortlich ist (Art. 16 Abs. 2 BewD22). Die OLK legte im Bericht vom 26. Juni 2020 in Würdigung der Sachumstände ausserdem verständlich dar, weshalb nach ihrer Auffassung die Anlage am vorgesehenen Standort in Widerspruch zum qualifizierten Orts- und Landschaftsbild steht. Anders als die Beschwerdegegnerin meint, obliegt es auch nicht der OLK, eine Interessenabwägung vorzunehmen. Dies ist die Aufgabe der Baubewilligungs- bzw. Verwaltungsjustizbehörde (Art. 10 Abs. 2 zweiter Satz BauG). Es bestehen nach dem Gesagten weder sachliche noch rechtliche Gründe, den zweiten Bericht der OLK vom 26. Juni 2020 aus dem Recht zu weisen.