e) In den Schlussbemerkungen vom 4. August 2020 bemerkte die Vorinstanz, das Bauvorhaben befinde sich nicht in einem Ortsbildschutzgebiet. Ausserdem werde die Anlage in ein bereits bestehendes Gebäude integriert, das sich in der Arbeitszone befinde. Eine solche Anlage beeinträchtige das Orts- und Landschaftsbild wahrscheinlich an jedem Standort zu einem gewissen Teil. Jedoch sei abzuwägen, ob eine übermässige Beeinträchtigung in der Arbeitszone gegeben sei. Eine detaillierte Interessenabwägung zwischen öffentlichem Versorgungsauftrag und Orts- und Landschaftsschutz sei durch die Beschwerdeinstanz vorzunehmen. Die Gemeinde äusserte sich zur Beurteilung der OLK nicht.