Hinzu komme, dass die örtliche Baubewilligungsbehörde das Baugesuch bewilligt habe. Diese sei im Gegensatz zur OLK zum Schluss gelangt, dass es sich um eine Integration in ein bereits bestehendes Gebäude handle und sich das Vorhaben nicht in einem Ortsbildschutzgebiet oder ähnlichem befinde. Bei der Beurteilung der Einordung stehe der örtlichen Baubewilligungsbehörde ein durch die Gemeindeautonomie geschützter Ermessensspielraum zu, der durch eine allfällige Aufhebung der vorinstanzlichen Baubewilligung verletzt würde.