Dagegen vertrat die Beschwerdegegnerin in der Eingabe vom 4. August 2020 die Meinung, das Gutachten der OLK vom 26. Juni 2020 stehe in Widerspruch zum ersten Gutachten und erfülle die Anforderungen an ein Gutachten nicht. Es beschränke sich darauf, festzustellen, dass die Mobilfunkanlage von verschiedenen Standorten her wahrgenommen werde. Eine Würdigung des Sachverhalts und eine Interessenabwägung lasse sich dem Gutachten nicht entnehmen, weshalb es als ungenügend aus dem Recht zu weisen sei. Massgeblich könne nur das erste ausführliche Gutachten vom 24. Februar 2020 sein. Hinzu komme, dass die örtliche Baubewilligungsbehörde das Baugesuch bewilligt habe.