Die Wirkung werde durch die auslandend, nicht profilierte Ausrüstung der Antenne auf 25 m Höhe noch verstärkt. Die Gesamtwirkung sei von Westen her gesehen erheblich störend. Sie beantragt daher, die geplante Antenne nicht zu bewilligen, da sie am vorgesehenen Standort in Widerspruch mit dem qualifizierten Orts- und Landschaftsbild stehe. d) Die Beschwerdeführenden 3 bis 5 erachten die Ausführungen der OLK in ihren Schlussbemerkungen vom 4. August 2020 als schlüssig.