Auf kommunaler Ebene definiert Art. 36 GBR das Landschaftsschutzgebiet, welches einen ähnlichen Schutzzweck vorsieht und ähnlich verläuft wie das BLN-Schutzobjekt Nr. 1315. Allerdings verläuft die Grenze wesentlich weiter vom vorgesehenen Antennenstandort entfernt (ca. 380 m). Im Landschaftsschutzgebiet sind ausschliesslich standortgebundene, unauffällig gestaltete Kleinbauten zugelassen, die den Schutzzweck nicht beeinträchtigen dürfen und im öffentlichen Interesse liegen (Art. 36 Abs. 1 GBR). 3. Einschätzung der OLK