gewährleisten und einen wirksamen Wettbewerb beim Erbringen von Fernmeldediensten ermöglichen (Art. 1 Abs. 2 Bst. a und c FMG16). Aus einer Mobilfunkkonzession ergibt sich allerdings kein Rechtsanspruch auf Erstellung einer Mobilfunkanlage an einem beliebigen Standort; namentlich haben solche Antennen auch allgemeine Ästhetikvorschriften grundsätzlich zu beachten.17 d) Weiter sind für das Bauvorhaben eidgenössische, kantonale und kommunale Vorschriften zum speziellen Ortsbildschutz und zur Denkmalpflege relevant. Die von diesen Vorschriften betroffenen Gebiete liegen auf der Ostseite des vorgesehenen Antennenstandortes.