Gemeinde hat die allgemeine Baugestaltung in Art. 8 Abs. 1 GBR geregelt.13 Danach dürfen Bauten, Anlagen, Ablagerungen, Materialentnahmestellen, Reklamen und Anschriften sowie Anlagen für die Energiegewinnung und den Fernseh- und Radioempfang (Parabolspiegel) Ortsund Strassenbilder nicht beeinträchtigen. Ausserdem verweist Art. 25 Abs. 8 GBR unter dem Titel VI "Dachausbau, Dachgestaltung" hinsichtlich Antennenanlagen auf die kantonalen Ästhetikvorschriften von Art. 9 BauG und Art. 17 BauV. Den kommunalen Ästhetikbestimmungen, d.h. Art. 8 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 8 GBR, kommt daher keine selbständige Bedeutung zu. Sie enthalten ebenfalls ein Beeinträchtigungsverbot.