b) Nach Art. 9 Abs. 1 BauG dürfen Bauten und Anlagen Landschaften, Orts- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen. Diese kantonale Vorschrift stellt die «ästhetische Generalklausel» im Sinne eines allgemeinen Beeinträchtigungsverbots dar. Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn ein Bauvorhaben einen Gegensatz zur bestehenden Überbauung schafft, der erheblich stört. Art. 17 Abs. 1 BauV10 konkretisiert diese Vorschrift: Danach sind Aussenanlagen für Radio- und Fernsehempfang sowie für Funkzwecke und dergleichen möglichst unauffällig zu gestalten und anzubringen; sie dürfen das Ortsbild nicht beeinträchtigen.