Einsprechende am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt.7 Bei Mobilfunkanlagen gilt mit Bezug auf die Strahlung als einsprache- bzw. beschwerdeberechtigt, wer sich im Perimeter befindet, in welchem die konkret berechnete Strahlung 10 Prozent oder mehr des Anlagegrenzwertes beträgt.8 Die Beschwerdeführenden 1 und 2 wohnen an der O.________strasse 40. Die Wohnorte der Beschwerdeführenden 3 bis 5 befinden sich am A.________ 14 und an der M.________strasse 2. Alle Wohnorte liegen innerhalb des Einspracheperimeters von 589 m.9 Die Beschwerdeführenden 1 und 2 sowie die Beschwerdeführenden 3 bis 5 sind somit auch materiell beschwert.