In der Eingabe vom 4. August 2020 bemerkte die Vorinstanz, es sei an der Beschwerdeinstanz, eine detaillierte Interessenabwägung vorzunehmen. In den Schlussbemerkungen vom 4. August 2020 hielten auch die Beschwerdeführenden 3 bis 5 an ihrer Beschwerde fest und beantragten die Aufhebung der Baubewilligung. In der Eingabe vom 5. August 2020 teilten die Beschwerdeführenden 1 und 2 mit, sie würden an ihren Stellungnahmen festhalten. Die Beschwerdegegnerin bemerkte in der Stellungnahme vom 31. August 2020, sie sei auf eine 25 m hohe Antenne angewiesen. Sie beantragte die Abweisung der Beschwerden und die Bestätigung der vorinstanzlichen Baubewilligung.