Weiter fordern sie, es müssten zusätzliche Antennen in der Umgebung des geplanten Antennenstandorts in die rechnerische Prognose einbezogen werden. Alsdann hätten bei der rechnerischen Prognose weitere Grundstücke oder Bereiche von überbauten Parzellen als Orte mit empfindlicher Nutzung (OMEN) berücksichtigt werden müssen. Ferner bringen sie vor, die geplante Anlage störe das Orts- und Landschaftsbild. Schliesslich machen die Beschwerdeführenden geltend, es lägen keine wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Unschädlichkeit von 5G vor.