Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2019/196 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 9. November 2020 in der Beschwerdesache zwischen Herrn C.________ Beschwerdeführer 1 Frau D.________ Beschwerdeführerin 2 Frau E.________ Beschwerdeführerin 3 Herrn F.________ Beschwerdeführer 4 Frau G.________ Beschwerdeführerin 5 Beschwerdeführende 3 bis 5 vertreten durch Herrn Rechtsanwalt H.________ 1 und I.________ Beschwerdegegnerin vertreten durch Herrn Rechtsanwalt J.________ sowie Regierungsstatthalteramt Oberaargau, Schloss, Postfach 175, 3380 Wangen an der Aare Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Madiswil, Bauverwaltung, Obergasse 2, 4934 Madiswil betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Oberaargau vom 30. Oktober 2019 (bbew 113/2019; Mobilfunkanlage) 1/14 BVD 110/2019/196 I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdegegnerin reichte am 29. Mai 2019 bei der Gemeinde Madiswil ein Baugesuch ein für den Neubau einer Mobilfunkanlage auf Parzelle Madiswil Grundbuchblatt Nr. L.________. Die Parzelle liegt im Wirkungsbereich der Überbauungsordnung Nr. 4 "M.________"1. Das Bauvorhaben umfasst einen rund 25 m hohen Sendemast mit sechs Antennenkörpern und zwei Richtfunkantennen an der Mastspitze. Die Antennenanlage soll in das bestehende Gewerbegebäude an der M.________strasse 7 integriert werden. Der technischen Ausrüstung zufolge ist es möglich, die geplante Mobilfunkanlage im neuen Funkdienst 5G (New Radio) zu betreiben. Mit Entscheid vom 30. Oktober 2019 erteilte das Regierungsstatthalteramt Oberaargau für das Vorhaben die Baubewilligung. 2. Dagegen reichten der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 mit Eingabe vom 12. November 2019 und die Beschwerdeführenden 3 bis 5 mit Eingabe vom 27. November 2019 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE), seit 1. Januar 2020 Bau- und Verkehrsdirektion (BVD), ein. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 bringen vor, der Betrieb der Sendeantennen im 5G-Funkdienst widerspreche dem Volkswillen. Auch vertreten sie die Auffassung, die Mobilfunkanlage halte die Grenzwerte nicht ein. Damit verlangen sie sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Erteilung des Bauabschlags. Auch die Beschwerdeführenden 3 bis 5 beantragen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Gleichzeitig stellen sie den Antrag, das Verfahren sei zu sistieren, bis die neue Vollzugshilfe des Bundesamts für Umwelt (BAFU) und ein auditiertes Qualitätssicherungssystem (QS-System) vorlägen sowie die Unbedenklichkeit der 5G Technologie für die Gesundheit und Umwelt wissenschaftlich festgestellt und belegt worden sei. Die Beschwerdeführenden 3 bis 5 kritisieren im Wesentlichen den geplanten Einsatz von adaptiven Antennen für den 5G- Funkdienst. Sie machen geltend, es fehle für die Einführung eines 5G-Netzes eine übergeordnete Planung. Zudem würden adaptive Antennen in unzulässiger Weise privilegiert. Auch rügen sie, es bestünden für den 5G-Funkdienst weder eine Vollzugshilfe und Messempfehlungen noch ein QS- System. Aussedem sind sie der Meinung, im Standortdatenblatt seien bei der Berechnung der elektromagnetischen Feldstärken hinsichtlich der adaptiven Antennen zu tiefe Sendeleistungen eingesetzt worden. Weiter fordern sie, es müssten zusätzliche Antennen in der Umgebung des geplanten Antennenstandorts in die rechnerische Prognose einbezogen werden. Alsdann hätten bei der rechnerischen Prognose weitere Grundstücke oder Bereiche von überbauten Parzellen als Orte mit empfindlicher Nutzung (OMEN) berücksichtigt werden müssen. Ferner bringen sie vor, die geplante Anlage störe das Orts- und Landschaftsbild. Schliesslich machen die Beschwerdeführenden geltend, es lägen keine wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Unschädlichkeit von 5G vor. 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet2, vereinigte die zwei Beschwerden in einem Verfahren und führte den Schriftenwechsel durch. Es holte beim Regierungsstatthalteramt die Vorakten und bei der Abteilung Immissionsschutz des Amtes für Wirtschaft (AWI3) eine Stellungnahme zur nichtionisierenden Strahlung ein. Die Vorinstanz schloss in ihrer Eingabe vom 19. Dezember 2019 auf Abweisung der Beschwerden, soweit darauf 1 Überbauungsordnung Nr. 4 "M.________" vom 12. Juni 1995, genehmigt durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern (AGR) am 27. Januar 1998 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 3 Die Abteilung Immissionsschutz ist seit 1. Januar 2020 dem Amt für Umwelt und Energie (AUE) der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion (WEU) zugeordnet 2/14 BVD 110/2019/196 einzutreten sei. Die Gemeinde teilte in der Eingabe vom 10. Dezember 2019 mit, sie verzichte darauf, näher auf die Beschwerden einzugehen. Bezüglich der Sistierung stellte sie den Antrag, es sei darauf nicht einzutreten. In der Beschwerdeantwort vom 31. Dezember 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin ebenfalls die Abweisung der Beschwerden, soweit darauf eingetreten werden könne. Auch lehnte sie den Sistierungsantrag ab. Die Abteilung Immissionsschutz teilte mit Stellungnahme vom 10. Dezember 2019 mit, die geplante Anlage erfülle die Bestimmungen der NISV4 und sei bewilligungsfähig. 4. Mit Verfügung vom 24. Januar 2020 holte das Rechtsamt zur Frage der Ortsbildverträglichkeit der geplanten Mobilfunkanlage einen Fachbericht bei der kantonalen Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK) ein. Mit gleicher Verfügung holte es beim Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) die ISOS5-Inventarblätter zum Dorf Madiswil und die Akten betreffend den Bauentscheid des Regierungsstatthalteramtes vom 4. Februar 2011 zum Neubau einer Mobilfunkanlage auf der Nachbarparzelle Madiswil Grundbuchblatt Nr. N.________ ein. 5. Am 8. Juni 2020 führte das Rechtsamt im Beisein der Parteien und einer Vertretung der OLK einen Augenschein mit Instruktionsverhandlung durch. Mit Instruktionsverfügung vom 16. Juni 2020 holte es bei der OLK einen weiteren Bericht ein zur Wirkung der geplanten Mobilfunkanlage. Die Parteien erhielten Gelegenheit, sich zum Protokoll des Augenscheins zu äussern und Schlussbemerkungen einzureichen. Die Gemeinde hielt in ihrer Stellungnahme vom 7. Juli 2020 an ihren Anträgen und den gemachten Ausführungen fest. In der Eingabe vom 4. August 2020 bemerkte die Vorinstanz, es sei an der Beschwerdeinstanz, eine detaillierte Interessenabwägung vorzunehmen. In den Schlussbemerkungen vom 4. August 2020 hielten auch die Beschwerdeführenden 3 bis 5 an ihrer Beschwerde fest und beantragten die Aufhebung der Baubewilligung. In der Eingabe vom 5. August 2020 teilten die Beschwerdeführenden 1 und 2 mit, sie würden an ihren Stellungnahmen festhalten. Die Beschwerdegegnerin bemerkte in der Stellungnahme vom 31. August 2020, sie sei auf eine 25 m hohe Antenne angewiesen. Sie beantragte die Abweisung der Beschwerden und die Bestätigung der vorinstanzlichen Baubewilligung. Auf die Rechtsschriften, die Akten, das Ergebnis des Augenscheins sowie auf die Fachberichte wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Bauentscheide können nach Art. 40 BauG6 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden 1 und 2 sowie die Beschwerdeführenden 3 bis 5 haben sich als 4 Verordnung des Bundesrats vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710) 5 Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz 6 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 3/14 BVD 110/2019/196 Einsprechende am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt.7 Bei Mobilfunkanlagen gilt mit Bezug auf die Strahlung als einsprache- bzw. beschwerdeberechtigt, wer sich im Perimeter befindet, in welchem die konkret berechnete Strahlung 10 Prozent oder mehr des Anlagegrenzwertes beträgt.8 Die Beschwerdeführenden 1 und 2 wohnen an der O.________strasse 40. Die Wohnorte der Beschwerdeführenden 3 bis 5 befinden sich am A.________ 14 und an der M.________strasse 2. Alle Wohnorte liegen innerhalb des Einspracheperimeters von 589 m.9 Die Beschwerdeführenden 1 und 2 sowie die Beschwerdeführenden 3 bis 5 sind somit auch materiell beschwert. Auf ihre form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten. 2. Ortsbild- und Landschaftsschutz; rechtliche Grundlagen a) Umstritten ist, ob sich die geplante Mobilfunkanlage in ihre Umgebung einfügt oder die umliegenden Bauten sowie das umliegende Orts- und Landschaftsbild in unzulässiger Weise beeinträchtigt. Nach den Bauplänen steht der Antennenmast in der nordwestlichen Ecke der Gewerbebaute M.________strasse Nr. 7, durchbricht deren Dach und ragt um rund 19 m über den Dachfirst hinaus. Die Gesamthöhe des Antennenmastes mit Söll-Leiter und Podest beträgt ohne Blitzschutz 25.10 m. Es ist vorgesehen, drei Antennenkörper auf der Höhe von 25.10 m und drei Antennenkörper auf der Höhe von 22.84 m am Mast zu befestigen. Auf der Rückseite der Antennenkörper sollen zudem je vier sog. Remote Radio Head (RRH)-Elemente pro Sektor angebracht werden. Weiter sind zwei Richtfunkantennen auf der Höhe von 21.10 m geplant. Das Podest befindet sich auf einer Höhe von etwa 19.00 m. An der Mastspitze beträgt die Ausladung der Anlage rund 2.50 m. Der Antennenstandort liegt im Areal der Überbauung M.________, das sich westlich des Bahnhofs am Siedlungsrand von Madiswil befindet. b) Nach Art. 9 Abs. 1 BauG dürfen Bauten und Anlagen Landschaften, Orts- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen. Diese kantonale Vorschrift stellt die «ästhetische Generalklausel» im Sinne eines allgemeinen Beeinträchtigungsverbots dar. Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn ein Bauvorhaben einen Gegensatz zur bestehenden Überbauung schafft, der erheblich stört. Art. 17 Abs. 1 BauV10 konkretisiert diese Vorschrift: Danach sind Aussenanlagen für Radio- und Fernsehempfang sowie für Funkzwecke und dergleichen möglichst unauffällig zu gestalten und anzubringen; sie dürfen das Ortsbild nicht beeinträchtigen. Schutzobjekt des Ortsbildschutzes ist der Aussenraum, soweit er von einem allgemein begangenen Standort aus als Einheit wirkt und als solcher erfassbar ist. Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn ein Bauvorhaben einen Gegensatz zur bestehenden Überbauung schafft, der erheblich stört.11 Die Gemeinden sind befugt, eigene Ästhetikvorschriften zu erlassen, die über die kantonalen Vorschriften hinausgehen können (Art. 9 Abs. 3 BauG und Art. 17 Abs. 1 letzter Satz BauV). Solche Vorschriften müssen aber, um eine selbständige Bedeutung zu haben, konkreter gefasst sein als die kantonalen und dürfen Letztere nicht nur allgemein anders umschreiben.12 Die 7 Vgl. pag. 107, pag. 113 ff. und pag. 172 der Vorakten des Regierungsstatthalteramts Oberaargau 8 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 35- 35c N. 17a Lemma 11 9 Vgl. Standortdatenblatt für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen vom 16. April 2019 (Revision 1.0), Zusatzblatt 2: Technische Angaben zu den Sendeantennen für Mobilfunk und drahtlose Teilnehmeranschlüsse der Anlage, pag. 32 der Vorakten des Regierungsstatthalteramts Oberaargau 10 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) 11 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 9/10 N. 13 f. 12 BVR 2009 S. 328 E. 5.2 mit Hinweisen; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 9/10 N. 4 4/14 BVD 110/2019/196 Gemeinde hat die allgemeine Baugestaltung in Art. 8 Abs. 1 GBR geregelt.13 Danach dürfen Bauten, Anlagen, Ablagerungen, Materialentnahmestellen, Reklamen und Anschriften sowie Anlagen für die Energiegewinnung und den Fernseh- und Radioempfang (Parabolspiegel) Orts- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen. Ausserdem verweist Art. 25 Abs. 8 GBR unter dem Titel VI "Dachausbau, Dachgestaltung" hinsichtlich Antennenanlagen auf die kantonalen Ästhetikvorschriften von Art. 9 BauG und Art. 17 BauV. Den kommunalen Ästhetikbestimmungen, d.h. Art. 8 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 8 GBR, kommt daher keine selbständige Bedeutung zu. Sie enthalten ebenfalls ein Beeinträchtigungsverbot. c) Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung lassen sich Mobilfunkanlagen unter ästhetischen Gesichtspunkten nicht ohne Weiteres mit Gebäuden, auf welche die Gestaltungsnormen in erster Linie zugeschnitten sind, vergleichen.14 Zum einen ist das Erscheinungsbild einer Mobilfunkanlage vorwiegend durch die technischen Gegebenheiten bedingt. Die Gestaltungsmöglichkeiten der Mobilfunkbetreiberinnen sind eher gering. Ausserdem besteht die Besonderheit, dass Mobilfunkanlagen aufgrund ihrer Funktion in der Regel gut sichtbar sind, womit ihnen praktisch an jedem Standort von vornherein etwas Störendes anhaftet. Dies allein vermag jedoch nicht ohne Weiteres einen Bauabschlag zu rechtfertigen, ansonsten würde aus den kommunalen Ästhetiknormen ein flächendeckendes Mobilfunkantennenverbot resultieren, was nicht der Absicht des Gesetzgebers entsprechen kann und raumplanungs- bzw. fernmelderechtlich problematisch wäre.15 Die im Interesse des Ortsbildschutzes erlassenen ortsplanerischen Bestimmungen dürfen die Wahrnehmung des Versorgungsauftrags der Mobilfunkbetreiber gemäss der Fernmeldegesetzgebung nicht vereiteln oder über Gebühr erschweren. Diese Gesetzgebung soll insbesondere eine zuverlässige und erschwingliche Grundversorgung mit Fernmeldediensten für alle Bevölkerungskreise in allen Landesteilen gewährleisten und einen wirksamen Wettbewerb beim Erbringen von Fernmeldediensten ermöglichen (Art. 1 Abs. 2 Bst. a und c FMG16). Aus einer Mobilfunkkonzession ergibt sich allerdings kein Rechtsanspruch auf Erstellung einer Mobilfunkanlage an einem beliebigen Standort; namentlich haben solche Antennen auch allgemeine Ästhetikvorschriften grundsätzlich zu beachten.17 d) Weiter sind für das Bauvorhaben eidgenössische, kantonale und kommunale Vorschriften zum speziellen Ortsbildschutz und zur Denkmalpflege relevant. Die von diesen Vorschriften betroffenen Gebiete liegen auf der Ostseite des vorgesehenen Antennenstandortes. Gemäss der Einstufung im Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) kommt dem Ortsbild von Madiswil regionale Bedeutung zu. Madiswil wird beschrieben als grosses Bauerndorf mit erhöht stehender markanter Kirche am Rande des Langetentals. Besondere Lagequalität weise das Dorf durch seine exponierte Lage am Rande der von der Langete durchflossenen Ebene auf. Die Bebauung reiche bis an den Hang der weichen Hügelkette, die das Tal im Osten begrenze. Das Dorf, insbesondere die alles überragende Kirche, sei schon von weitem sichtbar. Gute räumliche Qualitäten besitze das Dorf wegen seinen schönen, verschiedenartigen Strassenräumen. Im Bereich um die Kirche begrenzten die Bauten einen engen, geschlossenen Strassenraum, ebenso definierten die gestaffelten Jahrhundertwendebauten im mittleren Ortsteil den Strassenraum klar. Im Oberdorf bestimmten die grossvolumigen, locker angeordneten Höfe ein weiträumiges, durchgrüntes Strassenbild. Der 13 Baureglement der Gemeinde Madiswil vom 5. Dezember 2013 (GBR), genehmigt durch das AGR am 16. Dezember 2014 14 VGE 2019/295 vom 28. September 2020, E. 2.4 mit Hinweisen; 2019/280 vom 28. September 2020, E. 2.3 mit Hinweisen 15 VGE 2011/303 vom 1. Juni 2012, E. 4.3 mit Hinweisen 16 Fernmeldegesetz des Bundes vom 30. April 1997 (FMG; SR 784.10) 17 Vgl. zum Ganzen BGE 141 II 245 E. 7.1, 133 II 353 E. 4.2, 133 II 64 E. 5.3; BVR 2007 S. 58 E. 5.2, 2002 S. 1 E. 2d 5/14 BVD 110/2019/196 schmale, offene Dorfbach entlang der Strasse sei hier ein prägendes Element. Besondere architekturhistorische Qualitäten ergäben sich aus der Ablesbarkeit der unterschiedlichen siedlungsgeschichtlichen Entwicklungsstufen und der Siedlungsstrukturen sowie aus der grossen Anzahl von wertvollen, stilistisch interessanten und regionaltypischen Einzelbauten und Baugruppen. In der weiteren Umgebung der Bauparzelle liegen ausserdem die Baugruppen C, D und E gemäss kantonalem Bauinventar. Bei diesen Baugruppen handelt es sich um Baudenkmäler im Sinn von Art. 10a Abs. 1 BauG. Baudenkmäler dürfen durch Veränderungen in ihrer Umgebung nicht beeinträchtigt werden (Art. 10b Abs. 1 BauG). Die Baugruppen C, D und E liegen auf der anderen Seite der Bahnlinie. Sie reichen bis zu 155 m (Baugruppe C) bzw. 196 m (Baugruppe D) bzw. 486 m (Baugruppe E) an den vorgesehenen Antennenstandort heran. Die Baugruppen C, D und E enthalten zahlreiche erhaltens- und schützenswerte Gebäude. Die Baugruppe C umfasst in etwa die nördliche Hälfte der alten Dorfanlage, die von einem Strassengeviert geprägt wird. Darin befinden sich unter anderem der Gasthof B.________ (von 1646, 1790 und 1837) sowie der Kirchhügel mit der Kirche (von 1779), dem Pfarrhaus (von 1607 und 1813), dem Ofenhausstöckli (von 1784) und dem Zehntenspeicher (aus dem 17. Jahrhundert). Das Ensemble am Kirchhügel wird als «prächtig und gleichsam als Wahrzeichen und Höhepunkt des Dorfes» beschrieben. Die Baugruppe D umfasst die südliche Hälfte des Dorfes mit dem sogenannten Laubenplatz mit Dorflinde und Dorfbrunnen als Zentrum. Sie enthält ebenfalls zahlreiche prägende Bauten aus dem 19. Jahrhundert und aus der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts. Die Baugruppe E erstreckt sich vom Laubenplatz Richtung Südosten entlang der Q.________strasse. Dort prägen locker aufgereihte, meist bäuerliche Bauten mit Gärten, teilweise bekiesten Hausplätzen und schönem Baumbestand das Ortsbild. Die Baugruppe E enthält unter anderem zahlreiche grosse Bauernhäuser mit zum Teil sehr alter Bausubstanz (16. bis 18. Jahrhundert). Die Baugruppen C, D und E gelten gemäss dem Zonenplan18 der Gemeinde Madiswil gleichzeitig als kommunale Ortbildschutzgebiete im Sinne von Art. 33 Abs. 1 GBR. Ortsbildschutzgebiete zeichnen sich durch einen räumlichen oder historischen Zusammenhang aus. In diesen Gebieten werden Objekte zusammengefasst, deren Wert in ihrer Wirkung in der Gruppe liegt. e) Für das Bauvorhaben sind schliesslich Vorschriften zum besonderen Landschaftsschutz relevant. Die von diesen Vorschriften betroffenen Gebiete liegen auf der Westseite des vorgesehenen Antennenstandortes. Der Antennenstandort liegt in der Nähe (rund 60 m) des BLN-Schutzobjektes Nr. 1312 «Wässermatten in den Tälern der Langete, der Rot und der Önz». Der hier relevante Teil des Schutzobjektes erstreckt sich über ein grossflächiges, langgezogenes Gebiet entlang der Langete zwischen Kleindietwil im Süden und Lotzwil im Norden. Gemäss Inventarblatt19 handelt es sich beim Schutzobjekt Nr. 1312 um einen wenig veränderten Typus einer im Mittelland ehemals verbreiteten Kulturlandschaft «Wässermatten», welche nach bestimmter Kehrordnung kurzfristig überflutet werde. Das Wasser stamme aus mäandrierenden natürlichen Bächen und Quellen und werde mit Schleusen- und Grabensystemen verteilt. Entlang der Bäche und Gräben befinde sich eine parkähnliche Landschaft mit Baumreihen (Eschen und Erlen) und Hecken. Die Wässermatten seien im 13. Jahrhundert durch Zisterzienser des Klosters St. Urban angelegt worden. Auch heute sei das Gebiet von hydrologischer Bedeutung für die Grundwasseranreicherung. 18 Zonenplan der Gemeinde Madiswil im Mst. 1'300 vom 5. Dezember 2013 (GBR), genehmigt durch das AGR am 16. Dezember 2014 19 Vgl. www.map.geo.admin.ch > Objekt-Informationen > Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler (BLN) > Link auf Objektblatt 6/14 BVD 110/2019/196 Auf kommunaler Ebene definiert Art. 36 GBR das Landschaftsschutzgebiet, welches einen ähnlichen Schutzzweck vorsieht und ähnlich verläuft wie das BLN-Schutzobjekt Nr. 1315. Allerdings verläuft die Grenze wesentlich weiter vom vorgesehenen Antennenstandort entfernt (ca. 380 m). Im Landschaftsschutzgebiet sind ausschliesslich standortgebundene, unauffällig gestaltete Kleinbauten zugelassen, die den Schutzzweck nicht beeinträchtigen dürfen und im öffentlichen Interesse liegen (Art. 36 Abs. 1 GBR). 3. Einschätzung der OLK a) Die OLK umschrieb im Bericht vom 24. Februar 2020 das Orts- und Landschaftsbild in der Umgebung der geplanten Mobilfunkanlage wie folgt: Die Anlage befinde sich in einem gewerblichen Areal entlang der Bahnlinie, am nordwestlichen Rand des Dorfes Madiswil. Das Areal bestehe aus einem neueren Teil, der Überbauung M.________ im Norden und einem älteren Teil mit einer Arbeitszone im Süden. Die Überbauung M.________ bestehe aus neueren und eher niedrigen, unauffälligen gewerblichen Bauten mit meist grauer Verkleidung. Das Gebäude, in welchem geplant sei, die Antenne unterzubringen, sei ca. 5 m hoch und liege im nordwestlichen Teil des Areals, senkrecht zur M.________strasse und auf der südlichen Seite. Die M.________strasse, eine interne, west-ost verlaufende Erschliessungsstrasse des Areals beziehe sich trotz der Zäsur der Bahnlinie optisch auf den Kirchhügel und auf die zwei an ihrem Fuss liegenden, geschützten Bauten der Baugruppe C. Das gewerbliche Areal grenze an das BLN Schutzgebiet 1312 «Wässermatten» und sei von allen Richtungen einsehbar. Südwestlich werde das Areal von der schlängelnd verlaufenden S.________gasse begrenzt, südöstlich von der Bahnlinie. Die S.________gasse werde von schönen Baumbeständen und unter anderem von zwei markanten Bauten begleitet: dem Bauernhaus an der S.________gasse 33, einem schützenswerten K-Objekt mit grosser Linde und seinem zugehörigen Wagenschopf an der S.________gasse 12, einem erhaltenswerten Bauobjekt. Der Auftakt zur S.________gasse werde von einem zu gewerblichen Zwecken umgebauten Wohnhaus mit leuchtend gelben Fensterrahmen und Storen getrübt. Das Ortsbild sei von aussen betrachtet durch die Kirche, viele hochwachsende Bäume und durch die neueren Gewerbebauten am Siedlungsrand geprägt. b) Zur Wirkung des Bauvorhabens in Bezug auf das umliegende Orts- und Landschaftsbild führte die OLK im Bericht 24. Februar 2020 aus: Die Wirkung der Antenne auf das innere Ortsbild sei ohne Profilierung schwierig abzuschätzen. Aufgrund der erhöhten Lage der Baugruppen sei aber anzunehmen, dass die Antenne keinen erheblichen Störeffekt auf das innere Ortsbild haben werde. Das Dorf und insbesondere die alles überragende Kirche, seien von allen Richtungen her schon von weitem sichtbar. Der höchste Punkt der Antenne liege optisch auf einer ähnlichen Kote wie die Traufe des Kirchendaches und werde wegen der 3.50 m hohen und ca. 2.50 m breiten Ausrüstung, die wie eine Krone unterhalb des höchsten Teiles des Sendemastes angeordnet sei, neben dem hohen Baumbestand wahrscheinlich nicht als erheblich störend wahrgenommen. Für die sichere Beurteilung sei aber eine Profilierung nötig. Die Antenne werde etwa viermal höher als die Gebäude vom BLN-Gebiet aus erkennbar sein. Der Antennenstandort sei in der Gewerbezone grundsätzlich nicht falsch. Die Antenne werde aufgrund der Höhe und der Grösse der technischen Einrichtung aus verschiedenen Richtungen deutlich wahrgenommen werden. Sie könne aber aufgrund der heutigen räumlichen Situation und der Integration in der Gewerbezone nicht als erheblichen Störfaktor für das umliegende Kulturland bezeichnet werden. Zudem führe die Wanderroute von Westen her nach Madiswil durch das BLN-Gebiet nicht an der Antennenanlage vorbei. Um die Abwägung der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und der Wichtigkeit des Bauvorhabens vornehmen zu können, sei jedoch eine geeignete Profilierung und Fotomontage nötig. c) Das Rechtsamt der BVD führte am 8. Juni 2020 einen Augenschein mit Instruktionsverhandlung durch. Die Wirkung der geplanten Anlage wurde von acht verschiedenen 7/14 BVD 110/2019/196 Standorten aus betrachtet. Am Augenschein ergänzten die Vertreterinnen der OLK unter anderem, im Osten des Dorfes seien teils bewaldete Hügel mit unterschiedlichen Höhen zu sehen. Der wichtigste Hügel sei derjenige, auf welchem die Kirche stehe. Bei der Beurteilung der Wirkung der Antenne habe man sich an der Höhe der Kirchturmspitze orientiert. Die Kirche spiele deshalb eine wichtige Rolle.20 Im Anschluss an den Augenschein bat das Rechtsamt der BVD die OLK, die Ortbild- und Landschaftsbildverträglichkeit der geplanten Anlage unter Einbezug des Antennenprofils vorzunehmen. Im Bericht vom 26. Juni 2020 kam die OLK zu folgendem Schluss: Das grösste Konfliktpotential berge die Ansicht der Antennenanlage vom BLN-Gebiet im Westen aus. Von den meisten Standorten aus gesehen rage die Antennenanlage über die Horizontlinie hinaus und werde von dem historisch wertvollen Ortskern von Madiswil als störend wahrgenommen. Die Wirkung werde durch die auslandend, nicht profilierte Ausrüstung der Antenne auf 25 m Höhe noch verstärkt. Die Gesamtwirkung sei von Westen her gesehen erheblich störend. Sie beantragt daher, die geplante Antenne nicht zu bewilligen, da sie am vorgesehenen Standort in Widerspruch mit dem qualifizierten Orts- und Landschaftsbild stehe. d) Die Beschwerdeführenden 3 bis 5 erachten die Ausführungen der OLK in ihren Schlussbemerkungen vom 4. August 2020 als schlüssig. Dagegen vertrat die Beschwerdegegnerin in der Eingabe vom 4. August 2020 die Meinung, das Gutachten der OLK vom 26. Juni 2020 stehe in Widerspruch zum ersten Gutachten und erfülle die Anforderungen an ein Gutachten nicht. Es beschränke sich darauf, festzustellen, dass die Mobilfunkanlage von verschiedenen Standorten her wahrgenommen werde. Eine Würdigung des Sachverhalts und eine Interessenabwägung lasse sich dem Gutachten nicht entnehmen, weshalb es als ungenügend aus dem Recht zu weisen sei. Massgeblich könne nur das erste ausführliche Gutachten vom 24. Februar 2020 sein. Hinzu komme, dass die örtliche Baubewilligungsbehörde das Baugesuch bewilligt habe. Diese sei im Gegensatz zur OLK zum Schluss gelangt, dass es sich um eine Integration in ein bereits bestehendes Gebäude handle und sich das Vorhaben nicht in einem Ortsbildschutzgebiet oder ähnlichem befinde. Bei der Beurteilung der Einordung stehe der örtlichen Baubewilligungsbehörde ein durch die Gemeindeautonomie geschützter Ermessensspielraum zu, der durch eine allfällige Aufhebung der vorinstanzlichen Baubewilligung verletzt würde. e) In den Schlussbemerkungen vom 4. August 2020 bemerkte die Vorinstanz, das Bauvorhaben befinde sich nicht in einem Ortsbildschutzgebiet. Ausserdem werde die Anlage in ein bereits bestehendes Gebäude integriert, das sich in der Arbeitszone befinde. Eine solche Anlage beeinträchtige das Orts- und Landschaftsbild wahrscheinlich an jedem Standort zu einem gewissen Teil. Jedoch sei abzuwägen, ob eine übermässige Beeinträchtigung in der Arbeitszone gegeben sei. Eine detaillierte Interessenabwägung zwischen öffentlichem Versorgungsauftrag und Orts- und Landschaftsschutz sei durch die Beschwerdeinstanz vorzunehmen. Die Gemeinde äusserte sich zur Beurteilung der OLK nicht. f) Nicht stichhaltig ist zunächst die Kritik der Beschwerdegegnerin, die Berichte der OLK würden sich widersprechen. Vorliegend geht aus dem ersten Bericht vom 24. Februar 2020 klar hervor, dass die Beurteilung der OLK auf Annahmen basierte, weil das Bauvorhaben an der Begehung der OLK-Delegation Ende Januar 2020 nicht profiliert war. Am Augenschein der BVD war die Antennenlage indessen korrekt profiliert, wie die Profilkontrolle der K.________ Ingenieure AG belegt.21 Der Umstand, dass die zweite Beurteilung der OLK vom 26. Juni 2020 von der ersten abweicht, ist vorliegend auf die fehlende Profilierung zurückzuführen, wofür die 20 Vgl. Protokoll des Augenscheins vom 8. Juni 2020, S. 7 (unten), Votum OLK-Vertreterin 21 Vgl. Beilage zur Eingabe vom 6. Juli 2020 der Gemeinde Madiswil 8/14 BVD 110/2019/196 Beschwerdegegnerin verantwortlich ist (Art. 16 Abs. 2 BewD22). Die OLK legte im Bericht vom 26. Juni 2020 in Würdigung der Sachumstände ausserdem verständlich dar, weshalb nach ihrer Auffassung die Anlage am vorgesehenen Standort in Widerspruch zum qualifizierten Orts- und Landschaftsbild steht. Anders als die Beschwerdegegnerin meint, obliegt es auch nicht der OLK, eine Interessenabwägung vorzunehmen. Dies ist die Aufgabe der Baubewilligungs- bzw. Verwaltungsjustizbehörde (Art. 10 Abs. 2 zweiter Satz BauG). Es bestehen nach dem Gesagten weder sachliche noch rechtliche Gründe, den zweiten Bericht der OLK vom 26. Juni 2020 aus dem Recht zu weisen. Der diesbezügliche Antrag der Beschwerdegegnerin ist abzuweisen. 4. Würdigung a) Die Ausführungen der OLK sind nachvollziehbar und überzeugen. Sie decken sich mit dem Eindruck, den das Rechtsamt der BVD anlässlich des Augenscheins vom Bauvorhaben und dessen Standort sowie der Umgebung gewonnen hat. Die unmittelbare Umgebung des Areals der Überbauung M.________ besteht zwar aus unauffälligen und eher niedrigen, gewerblichen Bauten, denen keine besondere Schutzwürdigkeit zukommt. Auch grenzt die Überbauung M.________ auf der Ostseite an die Bahnlinie der BLS, deren Stromleitungen eine gewisse ästhetische Beeinträchtigung darstellen. Zweifellos verschönern auch die bestehenden Holzmaste des lokalen Stromverteilnetzes im BLN- Schutzgebiet die Landschaft nicht, wie der Vertreter der Beschwerdegegnerin am Augenschein zutreffend ausführte.23 Ferner decken auch die Gewerbebauten den geschützten Dorfkern teilweise ab. Der Augenschein zeigte aber, dass die geplante Mobilfunkanlage aufgrund ihre Höhe von weither einsehbar wäre und die bestehenden ein- oder zweigeschossigen Gewerbebauten in der Überbauung M.________ in erheblichem Ausmass überragen würde. So würde die Mobilfunkanlage vom BLN-Schutzgebiet aus in Richtung Osten gegen den Dorfkern rund viermal höher in Erscheinung treten als die Gewerbebauten am nordwestlichen Siedlungsrand. Durch ihre Höhe von rund 25 m und einer seitlichen Ausladung von rund 2.5 m an der Mastspitze tritt die geplante Antennenanlage überaus prominent in Erscheinung und schafft eine wesentliche, zusätzliche Beeinträchtigung der Umgebung. Der Antennenmast hebt sich auch von anderen Infrastrukturanlagen wie den Stromleitungen bzw. der Eisenbahninfrastruktur klar ab. Am Augenschein zeigte sich ausserdem, dass die geplante Anlage vom T.________weg aus betrachtet (Standort 1) deutlich über die Horizontlinie des dahinerliegenden Hügelzugs hinaus ragt.24 Die Fotos vom Augenschein zeigen ausserdem, dass die geplante Anlage auch vom Wanderweg "Madiswil - Untere Bisegg" aus gesehen (vgl. Standort 3a) den Horizont der unbebauten Hangflanke durchsticht.25 Dies führt zu einem krassen Bruch des Horizonts. Zudem konkurrenziert die Antenne durch ihre dominante Stellung auf gewissen Abschnitten des Wanderwegs den Kirchturm, wie die Fotos der Beschwerdeführerin 3 belegen.26 Sie tritt zusätzlich im Zusammenhang mit der Silhouette des Dorfbilds von Madiswil in Erscheinung und beeinträchtigt dadurch die Gesamtwirkung des geschützten Ortsbilds erheblich. Dieser Eindruck würde durch die beabsichtigten Aufbauten (Antennenkörper, Richtfunkantennen und Podest), die allesamt im oberen Bereich angebracht werden sollen, zusätzlich verstärkt. Anders als die unmittelbare Umgebung der Überbauung, wo sich der Antennenstandort befindet, ist das östlich anschliessende Ortsbild mit dem Kirchenhügel sehr sensibel und gut bis sehr gut erhalten. 22 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 23 Vgl. Protokoll des Augenscheins vom 8. Juni 2020, S. 9 (unten), Votum Vertreter der Beschwerdegegnerin 24 Vgl. Fotodokumentation zum Augenschein vom 8. Juni 2020, Fotos Nrn. 6 und 7 25 Vgl. Fotodokumentation zum Augenschein vom 8. Juni 2020, Fotos Nrn. 14 bis18 26 Vgl. Fotos 4 der Beschwerdegegnerin 3 in der Beilage zum Augenschien vom 8. Juni 2020 9/14 BVD 110/2019/196 b) Der Augenschein bestätigte ferner, dass die geplante Antennenanlage mit einer Höhe von über 25 m auch am Rand des BLN-Gebiets als störendes Element wahrnehmbar wäre.27 In der Umgebung fehlt eine vergleichbare vertikale Anbindung. Auch der Umstand, dass sich auf der benachbarten Parzelle eine etwas höhere Gewerbebaute mit blauer Blechfassade befindet, ändert an der dominanten Stellung der Antennenanlage nichts. Zudem ist zu beachten, dass bestehende Beeinträchtigungen kein Grund sind, weitere Beeinträchtigungen zu erlauben. Die Schutzwürdigkeit von Objekten wird durch frühere nachteilige Veränderungen nicht aufgehoben.28 c) Die Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes durch die geplante Mobilfunkanlage ist zwar nicht flächendeckend, sondern eher punktuell. So zeigte sich am Augenschien, dass der Störeffekt der Antenne von gewissen Standorten aus klein wäre.29 Die Antenne betrifft aber mehrere, auch sensible Schutzobjekte. Heikel ist insbesondere die Sicht von den Standorten 1, 2 und 3a sowie von weiteren Abschnitten des Wanderweges "Madiswil - Untere Bisegg" aus in Richtung Ortskern bzw. Kirchenhügel. Von diesen Standorten aus ist die geplante Antenne entweder horizontbildend oder beeinträchtigt die geschützte Silhouette des historisch wertvollen Ortskerns. Aufgrund ihrer Höhe und den massiven Aufbauten würde die Mobilfunkanlage in dieser sensiblen Umgebung zu mächtig und überdimensioniert erscheinen. Sie wäre ein markanter Blickfang. Bei solch erheblichen Dimensionen könnte auch ein der Landschaft angepasster Farbanstrich des Mastes nichts an der störenden Wirkung ändern. Auch wenn funktechnische Gründe für den Standort und die Ausrüstung sprechen: Die vorgesehene Mobilfunkanlage beeinträchtigt in ästhetischer Hinsicht die Umgebung und die angrenzenden Orts- und Landschaftsbilder erheblich. Das Bauvorhaben verletzt somit die kantonalen (Art. 9 Abs. 1 BauG und Art. 17 Abs. 1 BauV) und kommunalen Vorschriften (Art. 8 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 8 GBR) zum Ortsbild- und Landschaftsschutz sowie zur Denkmalpflege (Art. 10b Abs. 1 BauG). Es kann deshalb nicht bewilligt werden. 5. Schlussfolgerung a) Mobilfunkantennen weisen aufgrund ihrer Funktion in der Regel immer eine gewisse Höhe und ein technisches Erscheinungsbild auf, weshalb ihnen stets etwas Störendes anhaftet (vgl. Erwägung 2b). Allerdings bedeutet dies nicht, dass Mobilfunkanlagen unbesehen der bestehenden Umgebung und ohne jegliche Berücksichtigung der Ästhetikvorgaben realisiert werden können. So muss auch für die Höhe von Mobilfunkanlagen aus ästhetischer Sicht eine Grenze bestehen, solange daraus kein flächendeckendes Mobilfunkantennenverbot resultiert. Mobilfunkanlagen haben sich daher ebenfalls – wenn auch in reduziertem Umfang – an die bestehenden Ästhetikbestimmungen zu halten. b) Der geplante Standort selbst befindet sich zwar nicht in einem Schutzgebiet und die Mobilfunkanlage soll auch nicht auf einem denkmalgeschützten Gebäude erstellt werden. Allerdings zeichnet sich die Umgebung der Bauparzelle durch eine sehr hohe Qualität und Schutzwürdigkeit aus, so dass das Bauvorhaben entsprechend höheren Anforderungen genügen muss. Wie oben ausgeführt, würde die Antennenanlage aufgrund ihrer Höhe und Mächtigkeit als dominanter Fremdkörper in Erscheinung treten, der erheblich stört. Gleichzeitig wirkt sich die Anlage negativ auf das östlich liegende und mehrfach geschützte Ortsbild von Madiswil aus und ragt von diversen Standorten aus betrachtet deutlich über die Horizontlinie hinaus. Unter diesen Umständen kann – entgegen der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin – nicht mehr gesagt werden, die umstrittene Mobilfunkanlage beeinträchtige das Ortsbild nicht. Die geplante 27 Vgl. Fotodokumentation zum Augenschein vom 8. Juni 2020, Fotos Nrn. 6 und 7 28 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 9/10 N. 22 mit Hinweisen 29 Vgl. Fotodokumentation zum Augenschein vom 8. Juni 2020, Fotos Nrn. 5 und 21 bis 23 10/14 BVD 110/2019/196 Antennenanlage ordnet sich in keiner Weise ein. Sie geht vielmehr über das aus ästhetischer Sicht tolerierbare Höchstmass hinaus und führt dadurch zu einer unzulässigen Beeinträchtigung der relevanten Ortsbilder bzw. Sichtbezüge. Aufgrund ihrer Höhe von über 25 m fehlt es der geplanten Antennenanlage an einer Hintergrundabdeckung. Auch vermögen die bestehenden Gewerbeliegenschaften die Antenne nicht zu kaschieren. Weitere Elemente mit ähnlicher vertikaler Ausdehnung oder Geländeerhebungen, die die dominante Erscheinung und Weitenwirkung der geplanten Mobilfunk-Antennenanlage brechen könnten, sind nicht vorhanden. Das Vorhaben ist nicht orts- landschaftsbildverträglich. Es ist schliesslich nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdegegnerin auch nicht geltend gemacht, inwiefern es ihr zukünftig verwehrt sein sollte, an einem weniger sensiblen Standort, eine kleinere bzw. weniger exponierte Mobilfunkanlage aufzustellen. Die Beschwerdegegnerin zeigt denn auch nicht konkret auf, ob und welche anderen Standorte sie geprüft hat. Ebenso wenig dargelegt hat sie, dass die gewünschte Abdeckung mit mehreren kleineren Anlagen nicht erreicht werden könnte. So wäre es nach den Angaben der Beschwerdegegnerin trotz Reduktion der Masthöhe auf 20 m nach wie vor möglich, die Antenne mit einer Sendeleistung von rund 1'000 Watt ERP zu betreiben. Von der Möglichkeit, den Antennenmast im Rahmen einer Projektänderung auf 20 m zu reduzieren, machte die Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren nicht Gebrauch. Auch die allgemeinen Hinweise bezüglich Standortsuche, Dimensionierung und Leistungsfähigkeit der Antenne lassen das Projekt nicht als derart wichtig erscheinen, dass die Interessen des Ortsbild- und Landschaftsschutzes davor zurückzutreten hätten. Der vorliegende Entscheid führt daher nicht zu einem grundsätzlichen Verbot für Mobilfunkantennen in der Gemeinde Madiswil. Im Übrigen ist festzuhalten, dass sich aus der Mobilfunkkonzession kein Rechtsanspruch auf Erstellung einer Mobilfunkanlage an einem bestimmten Standort ableiten lässt.30 c) Im Rahmen der Gesamtbetrachtung stellt die Höhe der Anlage ein wesentliches Element bei der Beurteilung der Einordnung in das Orts- und Landschaftsbild dar. Die Begründung der Vorinstanz, der Anlagestandort liege nicht in einem Ortsbildschutzgebiet und werde in ein bereits bestehendes Gebäude integriert, ist in Anbetracht der erheblichen Höhenentwicklung der Antenne nicht schlüssig und kein genügendes Argument für die Bejahung der ästhetischen Anforderungen. So hat das Verwaltungsgericht mehrmals erwogen, dass ein Ortsbildschutzgebiet auch von einer Antennenanlage ausserhalb dieses Gebiets in unzulässiger Weise beeinträchtigt werden kann, soweit diese wie hier nahe beim Schutzgebiet liegt und eine dominierende Stellung einnimmt.31 Mit der Höhe des Antennenmastes und dessen Fernwirkung sowie der geschützten Umgebung im Hintergrund hat sich die Vorinstanz jedoch zu wenig auseinandergesetzt. Vielmehr ist im vorliegenden Fall der schlüssigen Fachmeinung der OLK zu folgen. Die geplante Mobilfunkanlage beeinträchtigt das Orts- und Landschaftsbild erheblich und verstösst gegen die Ästhetikbestimmungen. Die Beschwerde der Beschwerdeführenden 3 bis 5 ist demnach gutzuheissen. Sinngemäss verlangten auch die Beschwerdeführenden 1 und 2 die Aufhebung des angefochtenen Bauentscheids. Folglich ist auch die Beschwerde der Beschwerdeführenden 1 und 2 gutzuheissen. Der angefochtene Bauentscheid ist daher aufzuheben und dem Baugesuch vom 16. April 2019 ist der Bauabschlag zu erteilen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführenden einzugehen. d) Die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Erteilung des Bauabschlags führen auch nicht zu einer Verletzung der Gemeindeautonomie. Den Gemeinden kommt zwar bei der Anwendung ihrer Gestaltungsvorschriften eine gewisse Autonomie zu. Dies gilt selbst dann, wenn die Gemeinde wie hier nicht selber Baubewilligungsbehörde ist.32 Vorliegend setzte sich die 30 BVR 2007 S. 58 E. 5.2; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 9/10 N. 29 mit weiteren Hinweisen 31 VGE 2011/373 vom 15. Februar 2013 E. 5.4 mit Hinweisen; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 9/10 N. 29b 32 BVR 2019 S. 51 E. 6.2 11/14 BVD 110/2019/196 Gemeinde mit der Ortsbildverträglichkeit der geplanten Antenne nicht konkret auseinandergesetzt und machte entsprechend von ihrer Autonomie nicht Gebrauch. 6. Sistierung a) Die Beschwerdeführenden 3 bis 5 stellten den Antrag, das Verfahren sei zu sistieren, bis die neue Vollzugshilfe des BAFU und ein auditiertes QS-System vorliegen sowie die Unbedenklichkeit der 5G Technologie für die Gesundheit und Umwelt wissenschaftlich festgestellt und belegt worden sei. Auch sind sie der Meinung, eine Sistierung lasse sich mit dem ausstehenden Bericht der BERENIS33 zu den gesundheitlichen Auswirkungen des Mobilfunks der 5. Generation begründen. b) Nach dem Gesagten sind die Beschwerden gutzuheissen. Bei diesem Verfahrensausgang ist das rechtserhebliche Interesse an einem Entscheid über die Sistierung des Beschwerdeverfahrens weggefallen. Der Sistierungsantrag wird daher als gegenstandslos abgeschrieben. 7. Kosten a) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr. Für besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzliche Gebühren erhoben werden (Art. 103 Abs. 1 VRPG34). Die Pauschalgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV35). Für den Augenschein vom 8. Juni 2020 wird in Anwendung von Art. 20 Abs. 1 GebV eine zusätzliche Gebühr von Fr. 400.00 erhoben. Die Kosten der OLK (Fr. 1000.00 für den Bericht vom 24. Februar 2020 gemäss Rechnung vom 24. Februar 2020, Fr. 300.00 für die Teilnahme am Augenschein gemäss Rechnung vom 29. Juli 2020 und Fr. 660.00 für den Bericht vom 26. Juni 2020 gemäss Rechnung vom 30. Juni 2020) werden gestützt auf Art. 11 GebV zusätzlich erhoben. Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren betragen somit Fr. 4'160.00. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gelten die Beschwerdeführenden 1 und 2 und die Beschwerdeführenden 3 bis 5 als obsiegend und die Beschwerdegegnerin als unterliegend. Die Abschreibung des Sistierungsantrags der Beschwerdeführenden 3 bis 5 ist im vorliegenden Fall von untergeordneter Bedeutung und hat keinen Einfluss auf die Kostenverlegung. Die Verfahrenskosten von Fr. 4'160.00 werden daher der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). b) Die amtlichen Kosten für das erstinstanzliche Baubewilligungsverfahren in der Höhe von Fr. 2'047.30 hat in jedem Fall die Beschwerdegegnerin als Baugesuchstellerin zur tragen (Art. 52 Abs. 1 BewD36). 33 Beratende Expertengruppe NIS (BERENIS), welche das BAFU im Jahr 2014 zur fachlichen Unterstützung einberufen hat 34 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 35 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 36 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 12/14 BVD 110/2019/196 c) Die Beschwerdegegnerin hat zudem den Beschwerdeführenden die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote des Anwalts der Beschwerdeführenden 3 bis 5 beläuft sich auf Fr. 7'896.55 (Honorar Fr. 7'050.00, Auslagen Fr. 282.00 und Mehrwertsteuer Fr. 564.55). Nach Art. 11 Abs. 1 PKV37 beträgt das Honorar in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren Fr. 400.00 bis Fr. 11'800.00 pro Instanz. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG38). Im vorliegenden Fall erscheint eine Ausschöpfung des Gebührenrahmens zu 50 Prozent und damit ein Honorar von Fr. 6'100.00 inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer als angemessen. Die Beschwerdegegnerin hat somit den Beschwerdeführenden 3 bis 5 eine Parteikostenentschädigung von Fr. 6'100.00 inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer zu bezahlen. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 waren nicht anwaltlich vertreten. Sie haben keinen Anspruch auf Parteikostenersetz. III. Entscheid 1. Der Sistierungsantrag der Beschwerdeführenden 3 bis 5 wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Die Beschwerden werden gutgeheissen. Der Bauentscheid des Regierungsstatthalteramtes vom 30. Oktober 2019 wird aufgehoben. Dem Baugesuch vom 16. April 2019 wird der Bauabschlag erteilt. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 4'160.00 werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. Die Kosten des erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahrens von Fr. 2'047.30 werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Für das Inkasso dieser Kosten ist das Regierungsstatthalteramt Oberaargau zuständig. 4. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführenden 3 bis 5 die Parteikosten im Betrag von Fr. 6'100.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. 37 Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) 38 Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) 13/14 BVD 110/2019/196 IV. Eröffnung - Frau D.________ und Herrn C.________, eingeschrieben - Herrn Rechtsanwalt H.________, eingeschrieben - Herrn Rechtsanwalt J.________, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Oberaargau, per E-Mail - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Madiswil, Bauverwaltung, eingeschrieben - Amt für Umwelt und Energie (AUE), Immissionsschutz, per E-Mail - Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), z.H. der OLK-Gruppe Emmental- Oberaargau, per E-Mail Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in sechs Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 14/14