Die Gemeinde hat daher zu Recht den Bauabschlag erteilt. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers genügt es vorliegend auch nicht, die Materialisierung und die Umgebungsgestaltung mit entsprechender Bepflanzung später in Zusammenarbeit mit den Behörden festzulegen. 4. Zusammenfassung und Kosten a) Zusammenfassend verstösst das Bauvorhaben gegen den Ortsbildschutz und beeinträchtigt das denkmalgeschützte alte A.________. Der Bauabschlag der Gemeinde Herzogenbuchsee, welcher sich auf die nachvollziehbaren Schlussfolgerungen der OLK und der Kantonalen Denkmalpflege stützt, ist zu bestätigen. Die Beschwerde wird daher abgewiesen.