Im Übrigen widerspricht die Fällung des Kastanienbaums, welcher laut Zonenplan "Siedlung und Landschaft" als ortsbildprägender Baum geschützt ist, nicht nur der Ästhetik, sondern auch den kommunalen Vorschriften über ortsbildprägende Bäume. Gemäss Art. 21 GBR dürfen diese nicht beeinträchtigt oder gefällt werden und sind bei Krankheit oder Abgang innert Jahresfrist am ursprünglichen Ort durch einen Baum einer standorteinheimischen Art zu ersetzen. Mit schriftlicher Zustimmung des Gemeinderates können Fällungen ausnahmsweise bewilligt 11 Vgl. insb. Plan "Südansicht gesamt" 12 Vgl. insb. Plan "Südansicht gesamt"